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Vernehmlassung 2016/61: Vorentwurf für das Bundesgesetz über die Totalrevision des Datenschutzgesetzes und die Änderung weiterer Erlasse zum Datenschutz · 48 Seiten
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2Medienschaffende können die Auskunft zudem verweigern, einschränken oder aufschieben, wenn ihnen die Personendaten ausschliesslich als persönliche Arbeitsinstrumente dienen.
5. Abschnitt: Besondere Bestimmungen für die Datenbearbeitung durch private Personen
Art. 23 Persönlichkeitsverletzungen
1Wer Personendaten bearbeitet, darf die Persönlichkeit der betroffenen Personen nicht widerrechtlich verletzen.
2Eine Persönlichkeitsverletzung liegt insbesondere vor:
a. wenn Personendaten entgegen den Grundsätzen nach den Artikeln 4-6 und 11 bearbeitet werden;
b. wenn Personendaten entgegen der ausdrücklichen Willenserklärung der betroffenen Person bearbeitet werden;
c. wenn Dritten besonders schützenswerte Personendaten bekannt gegeben werden;
d. durch Profiling ohne ausdrückliche Einwilligung der betroffenen Person.
3In der Regel liegt keine Persönlichkeitsverletzung vor, wenn die betroffene Person die Personendaten allgemein zugänglich gemacht und eine Bearbeitung nicht ausdrücklich untersagt hat.
Art. 24 Rechtfertigungsgründe
1Eine Verletzung der Persönlichkeit ist widerrechtlich, wenn sie nicht durch Einwilligung der betroffenen Person, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist.
2Ein überwiegendes Interesse der bearbeitenden Person ist möglicherweise gegeben, wenn dieser insbesondere:
a. in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Abschluss oder der Abwicklung eines Vertrags Personendaten über ihren Vertragspartner bearbeitet;
b. mit einer anderen Person in wirtschaftlichem Wettbewerb steht oder treten will und zu diesem Zweck Personendaten bearbeitet, ohne diese Dritten bekannt zu geben;
c. Personendaten zur Prüfung der Kreditwürdigkeit der betroffenen Person bearbeitet, wenn:
1. es sich dabei nicht um besonders schützenswerte Personendaten handelt,
2. Dritten nur Daten bekanntgegeben werden, welche diese für den Abschluss oder die Abwicklung eines Vertrages mit der betroffenen Person benötigen,