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Vernehmlassung 2016/61: Vorentwurf für das Bundesgesetz über die Totalrevision des Datenschutzgesetzes und die Änderung weiterer Erlasse zum Datenschutz · 48 Seiten
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3. die betroffene Person volljährig ist;
d. beruflich Personendaten ausschliesslich für die Veröffentlichung im redaktionellen Teil eines periodisch erscheinenden Mediums bearbeitet;
e. Personendaten zu nicht personenbezogenen Zwecken insbesondere in der Forschung, Planung und Statistik bearbeitet, soweit:
1. die Daten anonymisiert werden, sobald der Zweck der Bearbeitung es erlaubt,
2. Dritten besonders schützenswerte Personendaten so bekannt gegeben werden, dass die betroffenen Personen nicht bestimmbar sind,
3. die Ergebnisse so veröffentlicht werden, dass die betroffenen Personen nicht bestimmbar sind;
f. Personendaten über eine Person des öffentlichen Lebens sammelt, sofern sich die Daten auf das Wirken dieser Person in der Öffentlichkeit beziehen.
Art. 25 Rechtsansprüche
1Klagen zum Schutz der Persönlichkeit richten sich nach den Artikeln 28, 28a sowie 28g - 28l des Zivilgesetzbuchs4. Die klagende Partei kann insbesondere verlangen, dass:
a. die Datenbearbeitung verboten wird;
b. die Bekanntgabe von Personendaten an Dritte untersagt wird;
c. Personendaten berichtigt, gelöscht oder vernichtet werden.
2Kann weder die Richtigkeit noch die Unrichtigkeit von Personendaten dargetan werden, so kann die klagende Partei verlangen, dass bei den Daten ein Bestreitungsvermerk angebracht wird. Sie kann darüber hinaus verlangen, dass die Bearbeitung der bestrittenen Daten eingeschränkt wird.
3Die klagende Partei kann zudem verlangen, dass die Berichtigung, die Vernichtung, das Verbot der Bearbeitung, namentlich das Verbot der Bekanntgabe an Dritte, der Bestreitungsvermerk oder das Urteil Dritten mitgeteilt oder veröffentlicht wird.
6. Abschnitt: Besondere Bestimmungen für die Datenbearbeitung durch Bundesorgane
Art. 26 Verantwortliches Organ und Kontrolle
1Für den Datenschutz ist das Bundesorgan verantwortlich, das die Personendaten bearbeitet oder bearbeiten lässt.
4 SR 210