Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2016/61: Vorentwurf für das Bundesgesetz über die Totalrevision des Datenschutzgesetzes und die Änderung weiterer Erlasse zum Datenschutz · 114 Seiten

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Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.190301 / 212.9/2015/00001

Absatz 3

Gemäss Absatz 3 muss die zuständige Behörde die zuständige Behörde des Drittstaates unverzüglich über jede Bekanntgabe von Personendaten benachrichtigen, sofern diese Information als zweckmässig erachtet wird. Die Behörde kann von einer Benachrichtigung beispielsweise absehen, wenn sie Kenntnis davon hat, dass die zuständige Behörde des betroffenen Drittstaates für Menschenrechtsverletzungen verantwortlich ist (Erwägung 73 der Richtlinie [EU] 2016/680).

Absatz 4

Absatz 4 schreibt vor, dass die zuständige Behörde auch den Beauftragten unverzüglich über jede Bekanntgabe von Daten gestützt auf Artikel 349f benachrichtigen muss. Anders als im Fall von Artikel 349d Absatz 4 muss der Beauftragte über jede Bekanntgabe informiert werden und nicht nur über die Kategorien der Bekanntgaben, die erfolgt sind. Die

Bekanntgaben sind im Übrigen zu dokumentieren (Abs. 4). Anhand dieser Dokumentation ist der Beauftragte in der Lage, die erforderlichen Abklärungen vorzunehmen und allenfalls ein Verbot nach Artikel 43 Absatz 2 VE-DSG zu erlassen.

8.3.1.7 Art. 349g

Mit den Absätzen 1, 2 und 5 wird Artikel 7 Absätze 2 und 3 der Richtlinie (EU) 2016/680 umgesetzt. Dieser sieht im Wesentlichen vor, dass die Behörden vor der Übermittlung der Daten deren Richtigkeit überprüfen und nach Möglichkeit die erforderlichen Informationen beifügen müssen, die es der empfangenden Behörde gestatten, die Richtigkeit der Daten zu beurteilen.

Absatz 1 ist an Artikel 98 Absatz 1 StPO angelehnt, wonach die zuständigen Strafbehörden unrichtige Personendaten berichtigen müssen.

Absatz 2 übernimmt Artikel 98 Absatz 2 StPO und präzisiert, dass im Fall der Berichtigung unvollständiger Personendaten die zuständige Beahörde nicht nur die empfangende

Behörde, der sie die unvollständigen Personendaten übermittelt hat, benachrichtigen muss, sondern auch die Behörde, von der sie die Daten erhalten hat.

Absatz 3 entspricht Artikel 12 VDSG.

Absatz 4 Buchstabe a dient der Umsetzung von Artikel 6 der Richtlinie (EU) 2016/680,

wonach der Verantwortliche so weit wie möglich klar zwischen den personenbezogenen Daten verschiedener Kategorien betroffener Personen unterscheiden muss. Mit dieser Bestimmung wird auf die Problematik eingegangen, dass betroffene Personen mit

Fortschreiten des Verfahrens die Kategorie wechseln können. Gemäss der Erwägung 31 der Richtlinie geht es bei der Bearbeitung von Daten im Rahmen der justiziellen und polizeilichen Zusammenarbeit naturgemäss um betroffene Personen verschiedener Kategorien, die so weit wie möglich unterschieden werden sollten. Der Einleitungssatz von Absatz 4 lässt der zuständigen Behörde einen gewissen Handlungsspielraum. Sie muss vor der Bekanntgabe der Daten über die betroffenen Personen an einen Empfänger so weit wie möglich die

erforderlichen Massnahmen treffen, damit die verschiedenen Kategorien betroffener

Personen nicht verwechselt werden. Möglicherweise kann diese Unterscheidung in

bestimmten Fällen nicht getroffen werden, etwa wenn gestützt auf den Sachverhalt noch nicht bestimmt werden kann, ob eine Person Zeugin der Straftat ist oder ob sie als Täterin oder Gehilfin in die Tat involviert war.

Mit Absatz 4 Buchstabe b wird Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2016/680 umgesetzt, wonach so weit wie möglich zwischen faktenbasierten Daten und auf persönlichen

Einschätzungen beruhenden Daten zu unterscheiden ist. Gemäss der Erwägung 30 dieses Rechtsakts liegt die Bestimmung darin begründet, dass die letztere Kategorie Daten enthält, die auf der subjektiven Wahrnehmung natürlicher Personen basieren und nicht immer

nachprüfbar sind. Infolgedessen sollte sich der Grundsatz der sachlichen Richtigkeit nicht auf die Richtigkeit einer Aussage beziehen, sondern lediglich auf die Tatsache, dass eine

bestimmte Aussage gemacht worden ist.146

146 Erwägung 30 der Richtlinie (EU) 2016/680.