Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2016/61: Vorentwurf für das Bundesgesetz über die Totalrevision des Datenschutzgesetzes und die Änderung weiterer Erlasse zum Datenschutz · 114 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 99Fedlex · Erläuternder Bericht
Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.190301 / 212.9/2015/00001
Absatz 1
Nach Absatz 1 dürfen der zuständigen Behörde eines Staates, der nicht über eines der Schengen-Assoziierungsabkommen mit der Schweiz verbunden ist (Drittstaat), oder einem internationalen Organ grundsätzlich Daten nicht bekannt gegeben werden, wenn dadurch die Persönlichkeit der betroffenen Personen schwerwiegend gefährdet würde, namentlich weil ein angemessenes Datenschutzniveau fehlt. Diese Bestimmung erfasst nur die Länder, die durch keines der Schengen-Assoziierungsabkommen gebunden sind.
Absatz 2
In Absatz 2 wird festgelegt, in welchen Fällen ein Drittstaat oder ein internationales Organ ein angemessenes Datenschutzniveau gewährleistet. Es handelt sich um eine
abschliessende Liste alternativ zu erfüllender Voraussetzungen. Ist eine der
Voraussetzungen erfüllt, steht der Bekanntgabe von Daten an einen Drittstaat oder ein internationales Organ datenschutzrechtlich nichts mehr entgegen.
Nach Absatz 2 Buchstabe a gewährleistet die Gesetzgebung eines Drittstaates ein
angemessenes Datenschutzniveau, wenn die Europäische Kommission dies in einem Beschluss nach Artikel 36 der Richtlinie (EU) 2016/680 festgehalten hat. Absatz 2
Buchstabe a unterscheidet sich von Artikel 5 Absatz 2 VE-DSG, wonach der Bundesrat prüfen soll, ob die Gesetzgebung im betreffenden Staat einen angemessenen Schutz gewährleistet. Beabsichtigt eine Behörde, einem Drittstaat für die polizeiliche und justizielle Schengen-Zusammenarbeit Daten bekannt zu geben, so muss sie sich an die
Angemessenheitsbeschlüsse der Kommission halten. In den übrigen Bereichen muss sich der Verantwortliche auf die Feststellungen des Bundesrates stützen. Diese unterschiedliche Regelung sorgt grundsätzlich nicht für Rechtsunsicherheit. Denn der Beauftragte
veröffentlicht bereits heute eine Liste der Staaten mit einem angemessenen
Datenschutzniveau. Diese entspricht im Wesentlichen den Angemessenheitsbeschlüssen der Kommission.
Absatz 2 Buchstaben b und c umfasst zwei weitere Fälle, in denen die zuständige Behörde davon ausgehen kann, dass die Persönlichkeit der betroffenen Personen durch die
Datenbekanntgabe nicht schwerwiegend gefährdet wird. So ist die Datenbekanntgabe rechtmässig, wenn das angemessene Datenschutzniveau durch einen völkerrechtlichen Vertrag (Bst. a) oder durch spezifische Garantien (Bst. b) gewährleistet ist. Absatz 2
Buchstabe b entspricht der Voraussetzung nach Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe a VE-DSG. Unter völkerrechtlichen Verträgen sind nicht nur völkerrechtliche Verträge mit einem
Drittstaat oder einem internationalen Organ auf dem Gebiet der polizeilichen
Zusammenarbeit zu verstehen, die den Anforderungen der Richtlinie (EU) 2016/680
genügen, sondern auch die völkerrechtlichen Datenschutzübereinkommen, die der
empfangende Staat ratifiziert hat, beispielsweise das Übereinkommen SEV 108 und dessen Zusatzprotokoll144. Absatz 2 Buchstabe c entspricht der Voraussetzung nach Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe b VE-DSG. Die zuständige Behörde kann gestützt auf diese
Bestimmung einem Drittstaat oder einem internationalen Organ Daten bekannt geben, wenn dieser spezifische Garantien bietet, die einen angemessenen Schutz der betroffenen Person gewährleisten.
Absatz 3
Nach Absatz 3 informiert die zuständige Bundesbehörde den Beauftragten über die
Kategorien von Bekanntgaben von Personendaten, die nach Absatz 2 Buchstabe c erfolgen. Der Beauftragte muss nicht über jede Bekanntgabe informiert werden. Vielmehr soll ihm gemeldet werden, welche Kategorien von Bekanntgaben auf Grundlage dieser Bestimmung erfolgen. Nach Absatz 3 zweiter Satz sind die Bekanntgaben zu dokumentieren. Anhand dieser Dokumentation ist der Beauftragte in der Lage, die erforderlichen Abklärungen vorzunehmen und allenfalls ein Verbot nach Artikel 43 Absatz 2 VE-DSG zu erlassen.
144 Siehe die Erwägung 69 der Richtlinie (EU) 2016/680.