Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2016/61: Vorentwurf für das Bundesgesetz über die Totalrevision des Datenschutzgesetzes und die Änderung weiterer Erlasse zum Datenschutz · 114 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 98Fedlex · Erläuternder Bericht

Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.190301 / 212.9/2015/00001

8.3 Kommentare zu den Änderungen der Bundesgesetze, welche die Anforderungen der Richtlinie (EU) 2016/680 umsetzen

Wenn dieselbe Änderung in mehreren Erlassen erfolgt, ist sie nur einmal kommentiert und der Text enthält eine entsprechende Verweisung.

8.3.1 Strafgesetzbuch

Zur Umsetzung der Anforderungen der Richtlinie (EU) 2016/680 umfasst die Vorlage einige Datenschutzbestimmungen zum Datenaustausch im Bereich der polizeilichen

Zusammenarbeit.

8.3.1.1 Art. 349a

In dieser Bestimmung ist der Grundsatz verankert, wonach sich die Bearbeitung von Daten für die Amtshilfe im Bereich der Polizei, unter Vorbehalt der besonderen Vorschriften nach Artikel 349b ff. VE-StGB, nach den Datenschutzbestimmungen von Bund und Kantonen richtet. Diese Bestimmungen gelten mithin auch für die kantonalen Behörden, ausser die Norm spreche ausdrücklich von Bundesorganen. Der Bund macht hierbei Gebrauch von seiner Gesetzgebungskompetenz, weil der Bereich der internationalen Zusammenarbeit in Strafsachen durch Bundesrecht geregelt wird. Wenn die Bundesverfassung dem Bund in einem bestimmten Bereich die Gesetzgebungskompetenz zuspricht, kann der Gesetzgeber auch Datenschutzbestimmungen erlassen, die für kantonale Behörden gelten, die

Bundesrecht anwenden müssen.

8.3.1.2 Art. 349b

Mit dieser Bestimmung werden die Artikel 8 und 10 der Richtlinie (EU) 2016/680 umgesetzt. Gemäss diesen ist eine Datenbearbeitung im Anwendungsbereich dieses Rechtsakts im Wesentlichen nur dann rechtmässig, wenn dafür eine Rechtsgrundlage besteht. Fehlt eine Rechtsgrundlage, ist sie nur in bestimmten, in diesen beiden Bestimmungen genannten Fällen erlaubt. Zur Umsetzung der Anforderungen der Richtlinie (EU) 2016/680 weicht Artikel 349b von Artikel 29 VE-DSG ab. Fehlt eine Rechtsgrundlage, so dürfen die

Bundesbehörden Daten ausschliesslich in den Fällen nach Artikel 349b Buchstaben a und b bekannt geben. Diese Bestimmungen entsprechen den Buchstaben c und d von Artikel 29 Absatz 2 VE-DSG. Die zuständigen Bundesbehörden dürfen sich für eine Bekanntgabe hingegen nicht auf Artikel 29 Absatz 3 Buchstaben a, b und e VE-DSG stützen, da diese Bestimmungen nicht mit den Anforderungen der Artikel 8 und 10 der Richtlinie (EU)

2016/680 vereinbar sind.

8.3.1.3 Art. 349c

Diese Bestimmung setzt Artikel 9 Absätze 3 und 4 der Richtlinie (EU) 2016/680 um, welche die Gleichbehandlung der Behörden der Schengen-Staaten und der nationalen

Strafbehörden einführen. Artikel 349c entspricht der Lösung des Bundesgesetzgebers in Artikel 6 SIaG. Für die Bekanntgabe von Daten an Behörden eines Schengen-Staates gelten dieselben Datenschutzvorschriften wie für die Bekanntgabe an eine nationale Behörde. Die Verabschiedung neuer gesetzlicher Einschränkungen ist weiterhin möglich, sofern der Gleichbehandlungsgrundsatz eingehalten wird.

8.3.1.4 Art.349d

Diese Bestimmung setzt die Artikel 35–38 der Richtlinie (EU) 2016/680 um, wonach die Schengen-Staaten dafür sorgen müssen, dass Personendaten einem Drittstaat oder einem internationalen Organ nur unter bestimmten kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen weitergeleitet werden dürfen.

Artikel 349d ist unter Vorbehalt bestimmter Anpassungen aufgrund der Anforderungen der Artikel 35–38 der Richtlinie (EU) 2016/680 an die Systematik und den Inhalt der Artikel 5 und 6 VE-DSG angelehnt.