Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2016/61: Vorentwurf für das Bundesgesetz über die Totalrevision des Datenschutzgesetzes und die Änderung weiterer Erlasse zum Datenschutz · 114 Seiten

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Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.190301 / 212.9/2015/00001

Absatz 4 und 5

Falls ein angemessenes Datenschutzniveau im Sinne von Absatz 2 fehlt, enthält Absatz 4 eine abschliessende Liste von Ausnahmen. Trifft eine dieser Ausnahmen zu, ist es der zuständigen Behörde nicht mehr verboten, Drittstaaten oder internationalen Organen, die kein angemessenes Schutzniveau gewährleisten, Personendaten bekannt zu geben.

Nach Absatz 4 Buchstabe a dürfen Personendaten bekannt gegeben werden, wenn dies im Einzelfall zum Schutz des Lebens oder der körperlichen Unversehrtheit der betroffenen Person oder eines Dritten notwendig ist. Nach Buchstabe b ist die Bekanntgabe des

Weiteren möglich, wenn sie im Einzelfall zur Abwehr einer unmittelbar drohenden

ernsthaften Gefahr für die öffentliche Sicherheit eines Schengen-Staates oder eines

Drittstaates notwendig ist.

Absatz 4 Buchstaben c und d umfasst zwei weitere Ausnahmen. Diese kommen jedoch nur zu Anwendung, sofern keine überwiegenden schutzwürdigen Interessen der betroffenen Person der Bekanntgabe entgegenstehen. Die Behörde muss im Rahmen einer

Interessenabwägung feststellen, ob das gefährdete öffentliche Interesse oder das Interesse der betroffenen Person überwiegt. Kommt die Behörde zum Schluss, dass das

schutzwürdige Interesse der betroffenen Person die Interessen der Strafverfolgung

überwiegt, beispielsweise wenn die Bekanntgabe das Leben der betroffenen Person

gefährden könnte, muss sie darauf verzichten, sich auf die Ausnahmen nach den

Buchstaben c und d zu berufen. Die zuständige Bundesbehörde muss den Beauftragten über die Bekanntgabe von Daten nach Absatz 4 informieren (Abs. 5).

Absatz 6

Nach Absatz 6 sind die Bestimmungen über die Zusage für die zwischenstaatliche

Zusammenarbeit in Strafsachen vorbehalten. Denn das in Absatz 1 verlangte angemessene Datenschutzniveau ist nicht die einzige Voraussetzung für die Zulässigkeit der Bekanntgabe von Daten an einen Drittstaat; darüber hinaus sind auch die Gesetzesbestimmungen im Bereich der zwischenstaatlichen Zusammenarbeit zu beachten. So dürfen Daten einem Drittstaat nur übermittelt werden, wenn die empfangende Behörde für die Verhütung,

Feststellung oder Verfolgung einer Straftat zuständig ist und wenn die Bekanntgabe zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist. Darüber hinaus muss jede weitere Datenbearbeitung durch die empfangende Behörde nach dem Grundsatz der Spezialität erfolgen. Beabsichtigt die Behörde, die Daten an einen anderen Drittstaat

weiterzuübermitteln, so muss sie vorgängig die Genehmigung der zuständigen Behörde einholen, welche die ursprüngliche Übermittlung durchgeführt hat.

8.3.1.5 Art. 349e

Mit dieser Bestimmung werden die Anforderungen von Artikel 35 Absatz 1 Buchstaben c und e sowie Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2016/680 umgesetzt, wonach die Schengen-Staaten dafür sorgen müssen, dass die von einem Schengen-Staat erhaltenen Daten nur unter bestimmten, kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen an einen Drittstaat oder ein

internationales Organ bekannt gegeben werden können. Diese Bestimmung gilt für die Schweizer Behörden, die von einem Schengen-Staat im Rahmen eines Verfahrens der polizeilichen Zusammenarbeit Daten erhalten haben und beabsichtigen, diese zur

Unterstützung einem Drittstaat oder einem internationalen Organ bekannt zu geben. Unter Vorbehalt einiger Anpassungen entspricht Artikel 349e Artikel 6b SIaG, der aus

systematischen Gründen aufgehoben wird.

Die entsprechende Bekanntgabe von Daten ist nur möglich, wenn die drei Voraussetzungen nach Absatz 1 kumulativ erfüllt sind. In Übereinstimmung mit den Grundsätzen der

Zweckbindung und der Verhältnismässigkeit muss die Bekanntgabe für die Verhütung,

Feststellung oder Verfolgung einer Straftat erforderlich sein und muss die empfangende Behörde dafür zuständig sein (Abs. 1 Einleitungssatz und Bst. a). Der Schengen-Staat, bei dem die Daten beschafft wurden, muss der Bekanntgabe zudem vorgängig zugestimmt haben (Bst. b). Schliesslich muss der Drittstaat oder das internationale Organ ein

angemessenes Datenschutzniveau im Sinne von Artikel 349d gewährleisten (Bst. c).