Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2016/61: Vorentwurf für das Bundesgesetz über die Totalrevision des Datenschutzgesetzes und die Änderung weiterer Erlasse zum Datenschutz · 114 Seiten

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Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.190301 / 212.9/2015/00001

Absatz 2 enthält eine Ausnahme von der Pflicht, vorgängig die Zustimmung des Schengen-Staates einzuholen, der die Daten beschafft hat. Nach den Buchstaben a und b dürfen Daten im Einzelfall bekannt gegeben werden, wenn die vorgängige Zustimmung des Schengen-Staates nicht rechtzeitig eingeholt werden kann und die Bekanntgabe zur Abwehr einer unmittelbar drohenden ernsthaften Gefahr für die öffentliche Sicherheit eines Schengen-Staates oder eines Drittstaates oder zur Wahrung der wesentlichen Interessen eines

Schengen-Staates unerlässlich ist. Dabei handelt es sich um kumulativ zu erfüllende

Voraussetzungen. Bei einer Bekanntgabe gestützt auf Absatz 2 informiert die zuständige Behörde den betroffenen Schengen-Staat unverzüglich (Abs. 3).

8.3.1.6 Art. 349f

Mit dieser Bestimmung wird Artikel 39 der Richtlinie (EU) 2016/680 umgesetzt, wonach die Schengen-Staaten vorsehen können, dass die zuständigen Behörden Personendaten in besonderen Fällen direkt an in Drittstaaten niedergelassene Empfänger bekannt geben dürfen. Diese Norm bezieht sich auf Einzelfälle, in denen es dringend geboten ist, Daten ins Ausland zu übermitteln, um zum Beispiel das Leben einer Person, die Opfer einer Straftat zu werden droht, zu schützen oder um eine unmittelbar bevorstehende Begehung einer Straftat, einschliesslich einer terroristischen Straftat, zu verhindern.145

Gemäss der Begriffsbestimmung nach Artikel 3 Absatz 8 der Richtlinie (EU) 2016/680 bezeichnet der Ausdruck «Empfänger» eine natürliche oder juristische Person, eine

Behörde, eine Einrichtung oder eine andere Stelle, der personenbezogene Daten offengelegt werden. In Artikel 349f wird für den Begriff «Empfänger» der Ausdruck «Dritter» verwendet.

Absatz 1

Nach Absatz 1 ist die Bekanntgabe von Personendaten an in einem Drittstaat

niedergelassene Dritte nur dann möglich, wenn vier Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind. Die auf Artikel 349f gestützte Bekanntgabe von Daten muss eine Ausnahme bleiben.

Die erste Voraussetzung wird im Einleitungssatz von Absatz 1 genannt. Die zuständige Behörde muss zunächst feststellen, dass die Daten namentlich aufgrund eines Notfalls nicht auf dem üblichen Weg der polizeilichen Zusammenarbeit mit der zuständigen Behörde des betroffenen Drittstaates bekannt gegeben werden können.

Die zweite Voraussetzung (Abs. 1 Bst. a) lautet, dass die Bekanntgabe in einem

Spezialgesetz oder einem völkerrechtlichen Vertrag vorgesehen sein muss. Denn

Artikel 349f an sich bildet keine Rechtsgrundlage für die Bekanntgabe der Personendaten. Es müssen auch die Gesetzesbestimmungen im Bereich der zwischenstaatlichen

Zusammenarbeit eingehalten werden.

Nach Absatz 1 Buchstabe b muss die Bekanntgabe für die Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe der zuständigen Behörde erforderlich sein, d. h. Aufgaben auf dem Gebiet der Verhütung, Feststellung oder Verfolgung einer Straftat. Die Bekanntgabe muss ausserdem unentbehrlich sein. Die zuständige Behörde darf somit nicht der Einfachheit halber auf Artikel 349f zurückgreifen. Die Bekanntgabe ist nur dann unentbehrlich, wenn sie eine unerlässliche Voraussetzung für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgabe der Behörde

darstellt.

Schliesslich dürfen der beabsichtigten Bekanntgabe keine überwiegenden schutzwürdigen Interessen der betroffenen Person entgegenstehen (Abs. 1 Bst. c). Die Behörde muss folglich eine Interessenabwägung vornehmen, um festzustellen, ob das gefährdete

öffentliche Interesse oder das Interesse der betroffenen Person überwiegt.

Absatz 2

Nach Absatz 2 gibt die zuständige Behörde dem Dritten die Personendaten mit dem

ausdrücklichen Verbot bekannt, sie für andere Zwecke zu verwenden als für die von der Behörde festgelegten. Damit wird das Gebot der Zweckbindung konkretisiert.

145 Erwägung 73 der Richtlinie (EU) 2016/680.