Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2016/61: Vorentwurf für das Bundesgesetz über die Totalrevision des Datenschutzgesetzes und die Änderung weiterer Erlasse zum Datenschutz · 114 Seiten

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Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.190301 / 212.9/2015/00001

betroffene Person, die Ansprüche nach Artikel 34 geltend macht, kann zugleich nach Artikel 30 Widerspruch gegen die Bekanntgabe an Dritte einlegen.

Beibehalten wird allerdings in Buchstabe b dieser Bestimmung die Möglichkeit, dass die betroffene Person vom Bundesorgan verlangen kann, den Entscheid über den Widerspruch gegen die Bekanntgabe nach Artikel 30 zu veröffentlichen. Artikel 30 sieht dies nicht vor, aber es erscheint sinnvoll, dass die betroffene Person dies zumindest im Falle der

widerrechtlichen Bekanntgabe verlangen kann.

Absatz 4 Bestände öffentlicher Gedächtnisinstitutionen

Nach Absatz 4 kann die Berichtigung, Löschung oder Vernichtung von Daten nicht verlangt werden in Bezug auf die Bestände von öffentlich zugänglichen Bibliotheken,

Bildungseinrichtugen, Museen, Archiven oder anderen öffentlichen Gedächtnisinstitutionen. Die Bestimmung bezieht sich damit auf öffentliche Institutionen, deren Tätigkeit sich

insbesondere darauf bezieht, Dokumente aller Art (auch digitale) zu sammeln, zu

erschliessen, zu erhalten und zu vermitteln. Diesem spezifischen Bearbeitungszweck würde eine Berichtigung, Löschung oder Vernichtung entgegenstehen, soweit sie sich auf die Archivbestände solcher Institutionen bezieht. Denn diese Bestände sollen mittels

Dokumenten einen Moment in der Vergangenheit abbilden, was nur möglich ist, wenn diese Dokumente originalgetreu und damit unverändert im Archiv enthalten sind. Daran besteht ein erhebliches öffentliches Interesse, das sich aus der Informationsfreiheit (Art. 16 Abs. 3 BV) ergibt.

Der zweite Satz in Absatz 4 ermöglicht es jedoch der betroffenen Person zu verlangen, dass die fragliche Institution den Zugang zu den umstrittenen Daten beschränkt. Hierfür muss die betroffene Person jedoch ein überwiegendes Interesse nachweisen. Diese Ausnahme ist insbesondere im Hinblick auf die zunehmende Tendenz zu betrachten, umfangreiche

öffentliche Archive für jedermann im Internet zugänglich zu machen. Dadurch reduziert sich der Aufwand für gezielte Recherchen, während gleichzeitig der Kreis der Personen, die auf das fragliche Archiv zugreifen können, erheblich erweitert wird. Das Gesetz muss daher für solche Fälle eine differenzierte Interessenabwägung erlauben. Dabei stehen sich das öffentliche Interesse an einem unverfälschten und uneingeschränkten Zugang zu

Dokumenten und das Interesse der betroffenen Person gegenüber, dass unwahre oder persönlichkeitsverletzende Informationen über sie nicht allgemein zugänglich sind. Wie sich aus Satz 1 ergibt, geht in Bezug auf Archive und ähnliche Institutionen das öffentliche Interesse am freien und unverfälschten Zugang grundsätzlich vor. Ein überwiegendes Interesse der betroffenen Person ist hingegen nur anzunehmen, wenn ihr aufgrund des freien Zugangs erhebliche persönliche Nachteile erwachsen, die sie auch in der Zukunft wesentlich einschränken können (z.B. in ihrem beruflichen Fortkommen). Diese Nachteile sind zudem in Beziehung zu setzen zum archivarischen Wert der umstrittenen Daten, der sich beispielsweise aus der historischen Bedeutung, der Art oder dem Inhalt des Dokuments ergeben kann. Ein überwiegendes Interesse auf Seiten der betroffenen Person ist

namentlich dann anzunehmen, wenn der archivarische Wert der Daten und damit auch die Bedeutung des uneingeschränkten öffentlichen Zugangs als gering erscheint im Verhältnis zu den erheblichen Einschränkungen der betroffenen Person. In diesem Fall kann die betroffene Person verlangen, dass die Institution den Zugang zu den umstrittenen Daten beschränkt. Die Beschränkung ist im Einzelfall so auszugestalten, dass sie im Hinblick auf die in Frage stehenden Interessen verhältnismässig erscheint. So kann es häufig bereits ausreichen, dass ein Dokument nicht im Internet, sondern nur in physischen Archiven zugänglich ist. In Einzelfallen wäre auch denkbar, den Zugang zu einem Dokument lediglich Personen zu gewähren, die ihn für ihre wissenschaftliche oder journalistische Tätigkeit benötigen.

8.1.6.10 Art. 35 Verfahren im Falle der Bekanntgabe von amtlichen Dokumenten, die Daten enthalten

Diese Bestimmung entspricht Artikel 25bisDSG. Sie bleibt unverändert.