Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2016/61: Vorentwurf für das Bundesgesetz über die Totalrevision des Datenschutzgesetzes und die Änderung weiterer Erlasse zum Datenschutz · 114 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 8Fedlex · Erläuternder Bericht

Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.190301 / 212.9/2015/00001

Vorbehaltlich von Artikel 37 DSG und Bestimmungen in Spezialgesetzen des Bundes wird die Datenbearbeitungen kantonaler (und kommunaler) Organe durch das kantonale Recht geregelt. Dies gilt auch, wenn die betreffenden Organe Bundesrecht vollziehen oder die Daten über einen Online-Zugriff auf eine Datenbank des Bundes beschafft haben.

Neben dem DSG gelten in vielen Bereichen Spezialgesetze, die ebenfalls

datenschutzrechtliche Bestimmungen enthalten (bereichsspezifische Datenschutznormen).

1.1.2 Vorarbeiten und Konzept

In den Jahren 2010 und 2011 wurde das DSG einer Evaluation2 unterzogen. Diese hat ergeben, dass durch die technologischen und gesellschaftlichen Entwicklungen seit dem Inkrafttreten des DSG neue Bedrohungen für den Datenschutz entstanden sind. Die

Wirksamkeit des DSG soll deshalb verbessert werden. Zum Teil reicht das DSG nicht mehr aus, um einen genügenden Schutz zu gewährleisten. Ausgehend von den

Schlussfolgerungen des Berichts vom 9. Dezember 20113 beauftragte der Bundesrat das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD), gesetzgeberische Massnahmen zur Stärkung des Datenschutzes zu prüfen, mit denen den neuen Gefahren für die Privatsphäre Rechnung getragen werden kann.

Zur Umsetzung des Auftrags des Bundesrates vom 9. Dezember 2011 bildete das

Bundesamt für Justiz (BJ) eine Arbeitsgruppe, um die Arbeiten zur Revision des DSG zu begleiten. Diese Arbeitsgruppe setzte sich aus Vertreterinnen und Vertretern der

Bundesverwaltung4, der Kantone5, der Wirtschaft6, der Konsumentenschutzorganisationen7 sowie aus Expertinnen und Experten zusammen. Die Begleitgruppe präsentierte ihre

Überlegungen im Bericht vom 29. Oktober 2014 mit dem Titel «Normkonzept zur Revision des Datenschutzgesetzes»8.

Am 1. April 2015 nahm der Bundesrat vom Bericht der Begleitgruppe Kenntnis und

beauftragte das EJPD, zusammen mit dem Beauftragten, dem Eidgenössischen

Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF), dem Eidgenössischen

Finanzdepartement (EFD) und dem Eidgenössischen Departement des Innern (EDI) einen Vorentwurf für das Gesetz zu erarbeiten und dabei die Schlussfolgerungen des Berichts und die Entwicklungen im Europarat und in der Europäischen Union zu berücksichtigen.

Der Bundesrat hat entschieden, einen Vorentwurf in Form eines referendumspflichtigen Mantelerlasses (Vorentwurf zum Bundesgesetz über die Totalrevision des

Datenschutzgesetzes und die Änderung weiterer Erlasse zum Datenschutz; im Folgenden «VE») in die Vernehmlassung zu geben. Der Mantelerlass besteht aus einer Ziffer I, welche die Totalrevision des DSG (im Folgenden «VE-DSG») und im Anhang die dadurch

notwendigen Anpassungen weiterer Bundesgesetze beinhaltet. Ziffer II der Matelerlasses enthält die Änderungen von Bundesgesetzen, die sich aus der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 im Rahmen der Schengen-Verpflichtungen ergeben. Im vorliegenden Bericht werden die geänderten Erlasse jeweils mit «VE» bezeichnet, gefolgt von der Abkürzung des betreffenden Gesetzes (vgl. Ziff. 8.2 ff.).

1.1.3 Strategie «Digitale Schweiz»

Am 20. April 2016 hat der Bundesrat die Strategie «Digitale Schweiz» verabschiedet. Diese löste die Strategie für eine Informationsgesellschaft in der Schweiz vom 9. März 2012 ab.

2 BÜRO VATTER/INSTITUT FÜR EUROPARECHT, Evaluation des Bundesgesetzes über den Datenschutz - Schlussbericht, Bern 11. März 2011, https://www.bj.admin.ch/dam/data/bj/staat/evaluation/schlussber-datenschutzeval-d.pdf.

3 Bericht des Bundesrates vom 9. Dezember 2011 über die Evaluation des Bundesgesetzes über den Datenschutz, BBl 2012 335.

4 In der Arbeitsgruppe waren die folgenden Bundesbehörden vertreten: der Beauftragte, die Bundeskanzlei (BK), das Bundesamt für Kommunikation (BAKOM), das Schweizerische Bundesarchiv (SBA), das Eidgenössische Büro für Konsumentenfragen (BFK) und das Generalsekretariat des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements (GS-EJPD).

5 Die Kantone waren durch die Vereinigung der schweizerischen Datenschutzbeauftragten (PRIVATIM) vertreten.

6 Die Wirtschaft war durch economiesuisse und den Schweizerischen Gewerbeverband (SGV) vertreten.

7 Die Konsumentenschutzorganisationen waren durch die Fédération romande des consommateurs vertreten.

8 https://www.bj.admin.ch/dam/data/bj/staat/gesetzgebung/datenschutzstaerkung/ber-normkonzept-d.pdf.