Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2016/61: Vorentwurf für das Bundesgesetz über die Totalrevision des Datenschutzgesetzes und die Änderung weiterer Erlasse zum Datenschutz · 114 Seiten

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Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.190301 / 212.9/2015/00001

Angemessenheitsbeschluss ist insbesondere für die Schweizer Wirtschaft von zentraler Bedeutung.

Wesentliche Inhalte der Vorlage

Im Einklang mit den europäischen Normen und der Mehrheit der ausländischen

Rechtsordnungen wird der Datenschutz für juristische Personen abgeschafft. Dies erleichtert auch die Bekanntgabe von Daten ins Ausland, die ebenfalls verbessert wird.

Generell wird die Transparenz der Bearbeitung verbessert. Die Informationspflicht bei der Datenbeschaffung gilt nunmehr für alle Bearbeitungen durch private Verantwortliche, aber es sind einzelne Ausnahmen vorgesehen. Die Information kann in einfacher, standardisierter Weise erfolgen. Darüber hinaus muss die betroffene Person über Entscheidungen informiert werden, die auf einer rein automatisierten Datenbearbeitung beruhen. Auch muss sie die Gelegenheit erhalten, ihren Standpunkt darzulegen. Erweitert werden auch die

Informationen, die der betroffeen Person mitzuteilen sind, wenn sie ihr Auskunftsrecht

geltend macht.

Die Revision soll die Selbstregulierung bei den Verantwortlichen fördern. Dies erfolgt

insbesondere über Empfehlungen der guten Praxis, welche die Tätigkeit der

Verantwortlichen erleichtern und die Einhaltung des Gesetzes verbessern sollen. Die

Empfehlungen können einerseits durch den Eidgenössischen Datenschutz- und

Öffentlichkeitsbeauftragten erarbeitet werden, der dabei auch die interessierten Kreise miteinbeziehn muss. Andererseits können die interessierten Kreise selbst Empfehlungen entwickeln und sie anschliessend durch den Beauftragten genehmigen lassen.

Die Unabhängigkeit und die Position des Eidgenössischen Datenschutz- und

Öffentlichkeitsbeauftragten wird gestärkt. In der Revision ist vorgesehen, dass dieser, analog zu seinen europäischen Amtskollegen, von Amtes wegen oder auf Anzeige hin eine

Untersuchung gegenüber den Verantwortlichen und Auftragsbearbeitern eröffnen und bei deren Abschluss eine Verfügung erlassen kann.

Schliesslich werden auch die Strafbestimmungen des Datenschutzgesetzes in verschiedener Hinsicht verschärft. Dies erfolgt insbesondere, weil der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte, anders als seine europäischen Amtskollegen, keine

Verwaltungssanktionen verfügen darf.

Neben der Revision des Datenschutzgesetzes müssen verschiedene weitere Bundesgesetze angepasst werden. Namentlich müssen die Anforderungen der Richtlinie (EU) 2016/680 ins Strafgesetzbuch, die Strafprozessordnung und das Rechtshilfegesetz umgesetzt sowie einige Bestimmungen des Schengen-Informationsaustauschgesetzes angepasst werden.

1 Grundzüge der Vorlage

1.1 Ausgangslage auf nationaler Ebene

1.1.1 Geltendes Recht

Auf Bundesebene ist der Datenschutz gegenwärtig im Bundesgesetz vom 19. Juni 19921 über den Datenschutz (DSG) geregelt, das am 1. Juli 1993 in Kraft getreten ist.

Das DSG gilt für die Bearbeitung von Daten natürlicher und juristischer Personen durch private Personen und Bundesorgane (Art. 2 Abs. 1). Nicht anwendbar ist es indessen auf Personendaten, die eine natürliche Person ausschliesslich zum persönlichen Gebrauch bearbeitet und nicht an Aussenstehende bekannt gibt (Abs. 2 Bst. a), auf Beratungen in den eidgenössischen Räten und parlamentarischen Kommissionen (Abs. 2 Bst. b), auf hängige Zivilprozesse, Strafverfahren, Verfahren der internationalen Rechtshilfe sowie staats- und verwaltungsrechtliche Verfahren mit Ausnahme erstinstanzlicher Verwaltungsverfahren (Abs. 2 Bst. c), auf öffentliche Register des Privatrechtsverkehrs (Abs. 2 Bst. d) und schliesslich auf Personendaten, die das Internationale Komitee vom Roten Kreuz (IKRK) bearbeitet (Abs. 2 Bst. e).

1 SR 235.1