Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2016/61: Vorentwurf für das Bundesgesetz über die Totalrevision des Datenschutzgesetzes und die Änderung weiterer Erlasse zum Datenschutz · 114 Seiten

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Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.190301 / 212.9/2015/00001

Das DSG enthält zunächst Grundsätze, die beim Bearbeiten von Daten zu befolgen sind. So schreibt es vor, dass Personendaten nur rechtmässig bearbeitet werden dürfen (Art. 4 Abs. 1) und dass ihre Bearbeitung nach Treu und Glauben zu erfolgen hat sowie

verhältnismässig sein muss (Art. 4 Abs. 2). Ebenfalls dürfen Personendaten nur zu dem Zweck bearbeitet werden, der bei der Beschaffung angegeben wurde, gesetzlich vorgesehen oder aus den Umständen ersichtlich ist (Art. 4 Abs. 3). Die Beschaffung von Personendaten und insbesondere der Zweck ihrer Bearbeitung müssen für die betroffene Person erkennbar sein (Art. 4 Abs. 4). Artikel 4 Absatz 5 regelt die Voraussetzungen für die Einwilligung der betroffenen Person. Personen oder Bundesorgane, die Personendaten bearbeiten, haben sich zudem über deren Richtigkeit zu vergewissern (Art. 5).

Anschliessend enthält das DSG Vorschriften über die Bekanntgabe von Personendaten ins Ausland (Art. 6) und das Auskunftsrecht (Art. 8 bis 10). In Artikel 10a ist die Bearbeitung von Daten durch Dritte geregelt. Gemäss Artikel 11a ist der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte (im Folgenden « der Beauftragte») verpflichtet, ein der

Öffentlichkeit zugängliches Online-Verzeichnis der Datensammlungen zu führen. Von einigen Ausnahmen abgesehen, müssen die Inhaber von Datensammlungen diese melden.

Der dritte Abschnitt des DSG enthält spezifische Normen für die Datenbearbeitung durch Private. So dürfen private Personen, die Personendaten bearbeiten, die Persönlichkeit der betroffenen Personen nicht widerrechtlich verletzen (Art. 12 Abs. 1). Insbesondere dürfen sie ohne Rechtfertigungsgrund gegen den ausdrücklichen Willen der betroffenen Person keine Personendaten bearbeiten (Art. 12 Abs. 2 Bst. b und Art. 13). Nach Artikel 14 sind private Personen unter Vorbehalt von Ausnahmen verpflichtet, die betroffene Person über die Beschaffung von besonders schützenswerten Daten oder Persönlichkeitsprofilen zu

informieren. Schliesslich regelt das DSG die zivilrechtlichen Ansprüche, die Geschädigte geltend machen können, und das entsprechende Verfahren (Art. 15).

In den Artikeln 16–25 DSG ist die Bearbeitung von Personendaten durch Bundesorgane geregelt. Organe des Bundes dürfen Personendaten nur bearbeiten, wenn dafür eine

gesetzliche Grundlage besteht (Art. 17 Abs. 1). Für die Bearbeitung besonders

schützenswerter Daten oder von Persönlichkeitsprofilen ist eine Grundlage in einem Gesetz im formellen Sinn erforderlich (Art. 17 Abs. 2). Gemäss Artikel 18a sind Bundesorgane verpflichtet, die betroffene Person über die Beschaffung von Personendaten zu informieren; vorbehalten sind einige Ausnahmen (Art. 18b). Grundsätzlich dürfen Bundesorgane

Personendaten nur an Dritte bekannt geben, wenn dafür eine Rechtsgrundlage besteht (Art. 19 Abs. 1). Auch dürfen Personendaten nur durch ein Abrufverfahren zugänglich gemacht werden, wenn dies ausdrücklich im Gesetz vorgesehen ist (Art. 19 Abs. 3). Für besonders schützenswerte Daten oder Persönlichkeitsprofile gelten noch strengere Anforderungen: Sie dürfen nur durch ein Abrufverfahren zugänglich gemacht werden, wenn ein Gesetz im formellen Sinn dies explizit vorsieht (Art. 19 Abs. 3). Artikel 25 regelt schliesslich die

Rechtsansprüche, die betroffene Personen gegenüber einem für die Bearbeitung von

Personendaten verantwortlichen Bundesorgan geltend machen können.

In den Artikeln 26 und 26a regelt das DSG die Wahl, die Stellung, die Wiederwahl und die Beendigung der Amtsdauer der oder des Beauftragten. In den Artikeln 27–33 sind die Aufgaben und Zuständigkeiten des Beauftragten festgelegt. Dieser überwacht die Einhaltung des Gesetzes durch die Bundesorgane und berät private Personen in Fragen des

Datenschutzes. Er kann Abklärungen durchführen und Empfehlungen abgeben. Hält sich eine private Person nicht an eine Empfehlung, kann der Beauftragte die Angelegenheit dem Bundesverwaltungsgericht unterbreiten, und ist berechtigt, gegen diesen Entscheid

Beschwerde zu führen (Art. 29 Abs. 4 ). Befolgt hingegen ein Bundesorgan eine Empfehlung nicht, kann er die Angelegenheit dem Departement oder der Bundeskanzlei zum Entscheid vorlegen (Art. 27 Abs. 5). Der Beauftragte kann gegen den Entscheid der vorgesetzten Behörde und gegen den Entscheid der Beschwerdebehörde Beschwerde führen (Art. 27 Abs. 6).

Schliesslich enthält das DSG in den Artikeln 34 und 35 Strafbestimmungen bei Verletzung der Auskunfts-, Melde- und Mitwirkungspflichten sowie bei Verletzung der beruflichen

Schweigepflicht.