Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2016/61: Vorentwurf für das Bundesgesetz über die Totalrevision des Datenschutzgesetzes und die Änderung weiterer Erlasse zum Datenschutz · 114 Seiten

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Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.190301 / 212.9/2015/00001

Nach Buchstabe e wiederum wird bestraft, die private Person, die einer Verfügung des Beauftragten nicht Folge leistet. Diese Bestimmung ist wichtig um sicherzustellen, dass die Massnahmen des Beauftragten tatsächlich befolgt werden. In den Augen des Bundesrates reicht Artikel 292 StGB in diesem Zusammenhang nicht aus, da er eine zu geringe Busse enthält. Auch die Verordnung (EU) 2016/679 sieht die Bestrafung eines solchen Verhaltens vor (Art. 83 Abs. 4 Bst. e).

Absatz 3

Absatz 3 Buchstabe a sanktioniert die Verletzung der Pflicht, die Empfänger, denen Daten übermittelt wurden, über jede Berichtigung, Löschung oder Vernichtung von Daten, jede Verletzung des Datenschutzes oder jede Einschränkung der Bearbeitung zu informieren (Art. 19 Bst. b VE-DSG). Strafbar ist nach Buchstabe b auch die Verletzung der Pflicht, den Verantwortlichen über Verletzungen des Datenschutzes zu informieren (Art. 17 Abs. 4 VE-DSG). Die Verordnung (EU) 2016/679 sieht hierfür eine Verwaltungsbusse von bis zu zehn Millionen Euro oder im Fall eines Unternehmens von bis zu zwei Prozent des gesamten weltweit erzielten Jahresumsatzes des vorangegangenen Geschäftsjahrs vor (Art. 83 Abs. 4 Bst. a).

Die genannten Handlungen sind auch strafbar, wenn der Täter fahrlässig handelt. In diesem Fall beträgt die Busse höchstens 250 000 Franken. Die Verordnung (EU) 2016/679 enthält eine entsprechende Bestimmung (Art. 83 Abs. 2 Bst. b).

8.1.8.2 Art. 51 Verletzung der Sorgfaltspflichten

Diese Bestimmung ist neu. Sie ist notwendig, weil der VE-DSG eine Reihe neuer Pflichten vorsieht, die nicht von den aktuell geltenden Strafbestimmungen abgedeckt werden. Der Bundesrat ist der Auffassung, dass ein wirksamer Schutz der Persönlichkeit und der

Grundrechte der betroffenen Personen nur möglich ist, wenn die Verantwortlichen und die Auftragsbearbeiter ihren Pflichten voll und ganz gerecht werden. Um diese zur strikten Einhaltung des Datenschutzgesetzes anzuhalten, schlägt der Bundesrat eine

Vervollständigung der Strafbestimmungen des Gesetzes vor. Die Verordnung (EU) 2016/679 sieht vor, dass alle Verstösse auch bei Fahrlässigkeit sanktioniert werden können (Art. 83 Abs. 4 Bst. a und Abs. 5 Bst. c). Dies gilt angesichts der bestehenden

Disziplinarmassnahmen jedoch nicht für die Bundesorgane.

Artikel 50 Absatz 1 VE-DSG sieht eine Busse von bis zu 500 000 Franken vor für private Personen, die vorsätzlich bestimmte Pflichten verletzen. Die Begründung hierfür entspricht jener bei Artikel 50 (siehe oben).

Gemäss Buchstabe a wird bestraft, wer bei der Übermittlung von Daten ins Ausland gegen Artikel 5 Absätze 1 und 2 verstösst, ohne dass die Voraussetzungen nach Artikel 6 erfüllt sind.

Buchstabe b sanktioniert die Übergabe der Datenbearbeitung an einen Auftragsbearbeiter entgegen Artikel 7 Absätze 1 und 2.

Nach Buchstabe c wird bestraft, wer nicht die notwendigen Massnahmen zum Schutz gegen unbefugte Datenbearbeitungen oder Verlust trifft (Art. 11).

Buchstabe d stellt die Nichtvornahme einer Datenschutz-Folgenabschätzung nach Artikel 16 VE-DSG unter Strafe.

Gemäss Buchstabe e ist es strafbar, keine Vorkehrungen im Sinne von Artikel 18 zu treffen.

Und Buchstabe f sanktioniert das Fehlen einer Dokumentation der Datenbearbeitung

gemäss Artikel 19 Buchstabe a VE-DSG.

8.1.8.3 Art. 52 Verletzung der beruflichen Schweigepflicht

Mit dieser Bestimmung soll der in Artikel 321 StGB vorgesehenen Schutz der beruflichen Schweigepflicht vervollständigt werden. Durch die zunehmende berufliche Spezialisierung, aber auch durch die neuen Informationsbearbeitungsmethoden ist Artikel 321 StGB

lückenhaft geworden. Artikel 52 VE-DSG sieht deshalb eine Schweigepflicht auch für Berufe vor, die nicht unter Artikel 321 StGB fallen, für deren Ausübung der Schutz der