Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2016/61: Vorentwurf für das Bundesgesetz über die Totalrevision des Datenschutzgesetzes und die Änderung weiterer Erlasse zum Datenschutz · 114 Seiten
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Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.190301 / 212.9/2015/00001
Vertraulichkeit aber ebenfalls unerlässlich ist. Der Gesetzgeber bevorzugt diese Lösung gegenüber einer Ausdehnung des Anwendungsbereichs von Artikel 321 StGB, da er es nicht für zweckmässig erachtet, auch das Zeugnisverweigerungsrecht zu erweitern, welches die Verfahrensgesetze in der Regel für die in Artikel 321 StGB erwähnten Berufe vorsehen.114
Seit Inkrafttreten des DSG wurden im Bereich der Informations- und
Kommunikationstechnologien immense Fortschritte gemacht und hat deren Bedeutung deutlich zugenommen. Elektronische Kommunikationsmöglichkeiten sind weit verbreitet und stellen inzwischen das bevorzugte, wenn nicht gar einzige Mittel dar, um Informationen zu übertragen und aufzubewahren. Die technischen Mittel sind vorhanden und die Kosten für sie derart gering, dass es heute immer mehr Menschen möglich ist, enorme Datenmengen zu verarbeiten. Während in der Vergangenheit beim Speichern von Daten früher oder später physische Grenzen erreicht wurden, ist es heute kaum mehr notwendig, alte elektronische Daten zu vernichten, um Platz für neue zu schaffen. Informationen haben auf diese Weise nahezu ewig Bestand. Aufgrund des steten und rasanten technologischen Fortschritts dürfte sich diese Entwicklung künftig noch verstärken. Dies stellt allerdings eine Gefahr für den Schutz der Privatsphäre dar und macht entsprechende Schutzmassnahmen notwendig.
Vor diesem Hintergrund erscheint es einerseits angebracht, den Geheimnisschutz auf alle Arten von Personendaten auszudehnen. Massgebend ist demnach, ob es sich um geheime Daten handelt. Dies entspricht Artikel 321 StGB, der ebenfalls alleine darauf abstellt, ob die fragliche Information geheim ist oder nicht, während ohne Bedeutung ist, was genau Inhalt des Geheimnisses war. Dadurch wird auch verhindert, dass der strafrechtliche Schutz durch die Aufhebung des Begriffs des Persönlichkeitsprofils geschwächt wird.
Ferner scheint es notwendig, den Wortlaut der Strafbestimmung anzupassen, um der oben beschriebenen Realität besser Rechnung zu tragen. Die heutigen Möglichkeiten haben die Datenbeabeitung allein zu Erwerbszwecken erheblich erleichtert. Diesbezüglich ist
insbesondere auf die Onlinehändler und sozialen Netzwerke hinzuweisen, die derartige Informationen zu Werbezwecken kaufen und verkaufen. Mehr als noch bei beruflichen Aktivitäten, welche die Kenntnis solcher Daten erfordern, besteht im Rahmen kommerzieller Aktivitäten die Gefahr, dass in das geschützte Rechtsgut eingegriffen wird. Mit der
Strafandrohung von Absatz 1 Buchstabe b sollen derartige Verletzungen verhindert werden
Darüber hinaus entspricht eine Busse in keiner Weise mehr der Schwere möglicher Eingriffe, insbesondere im Hinblick auf Artikel 321 StGB. Dieses Missverhältnis gilt es deshalb durch die Einführung einer Straftat zu beseitigen, welche mit bis zu drei Jahren Haft oder
Geldstrafe geahndet werden kann.
8.1.8.4 Art. 53 Übertretungen in Geschäftsbetrieben
In dieser Bestimmung wird die Regelung von Artikel 7 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974115 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) übernommen, aber der Bussenbetrag,
oberhalb dessen es nicht mehr möglich ist, eine juristische Person an Stelle einer natürlichen Person zu verfolgen, auf 100 000 Franken erhöht. Artikel 102 StGB ist auf Übertretungen nicht anwendbar. Aus den bereits erwähnten Gründen müssen die Verstösse gegen das vorliegende Gesetz jedoch mehrheitlich Übertretungen sein. Da zu befürchten ist, dass diese Verstösse hauptsächlich in Geschäftsbetrieben erfolgen, ist es gerechtfertigt, das Prinzip von Artikel 7 VStrR anzuwenden, damit die Wirksamkeit der neuen Bestimmungen nicht schon von vornherein eingeschränkt wird. Eine ausdrückliche Verweisung ist erforderlich, da das VStrR in der Sache nicht anwendbar ist. Für die Straftaten nach Artikel 52 VE-DSG bleibt jedoch allein Artikel 102 StGB anwendbar.
114 Botschaft DSG, BBl 1988 II 413, 485; NIGGLI Marcel Alexander/MAEDER Stefan, Kommentar zu Art. 35 DSG in: Maurer- Lambrou/Blechta (Hrsg.), Basler Kommentar, Datenschutzgesetz/Öffentlichkeitsgesetz, 3. Aufl., Basel 2014, Art. 35 DSG N 1.
115 SR 313.0