Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2016/61: Vorentwurf für das Bundesgesetz über die Totalrevision des Datenschutzgesetzes und die Änderung weiterer Erlasse zum Datenschutz · 114 Seiten

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Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.190301 / 212.9/2015/00001

8.1.8.5 Art. 54 Anwendbares Recht und Verfahren

Die Verfolgung und Beurteilung der strafbaren Handlungen obliegt wie heute den Kantonen, welche entsprechend die StPO anwenden. Artikel 54 stellt eine punktuelle Verweisung dar, die für das anwendbare Verfahrensrecht keine Bedeutung hat.

8.1.8.6 Art. 55 Verfolgungsverjährung für Übertretungen

Die Erfahrung hat gezeigt, dass Datenschutzuntersuchungen meist kompliziert und mühsam sind. Die übliche Verjährungsfrist für Übertretungen beträgt drei Jahre (Art. 109 StGB). Um zu vermeiden, dass die Mehrzahl der Strafverfahren von vornherein zum Scheitern verurteilt ist, sieht der VE-DSG eine Erhöhung der Verjährungsfrist auf fünf Jahre vor.

Was die Straftaten im Sinne von Artikel 52 angeht, besteht hingegen keine Notwendigkeit, von der üblichen Verjährungsfrist von zehn Jahren (Art. 97 Abs. 1 Bst. c StGB) abzuweichen.

8.1.9 Abschluss von Staatsverträgen

Art. 56 Abschluss von Staatsverträgen

Artikel 56 VE-DSG ersetzt Artikel 36 Absatz 5 DSG, der unter Berücksichtigung der

geltenden Grundsätze in Bezug auf die Kompetenzdelegation zu unbestimmt ist. Gemäss Artikel 56 VE-DSG kann der Bundesrat in zwei Fällen Staatsverträge mit einem oder

mehreren Völkerrechtssubjekten (Staat, internationale Organisation) abschliessen. Nach Buchstabe a kann der Bundesrat Staatsverträge abschliessen, welche die internationale Zusammenarbeit zwischen Datenschutzbehörden betreffen. Diese Bestimmung bezieht sich auf Kooperationsabkommen nach dem Modell des Abkommens zwischen der

Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Union über die Zusammenarbeit bei der Anwendung ihres Wettbewerbsrechts116. Nach Buchstabe b kann der Bundesrat ausserdem Staatsverträge über die gegenseitige Anerkennung eines angemessenen

Schutzniveaus für die grenzüberschreitende Bekanntgabe von Daten abschliessen. Diese Bestimmung bezieht sich namentlich auf ein allfälliges Abkommen mit den Vereinigten Staaten zum Ersatz des geltenden «U.S-Swiss Safe Harbor Framework».

Die übrigen Absätze von Artikel 36 DSG werden aufgehoben. Die Absätze 1 und 4 sind insofern überflüssig, als die Praxis ausdrücklich festzuhalten, dass der Bundesrat

Ausführungsbestimmungen erlassen muss, aufgegeben wurde. Absatz 3, wonach der Bundesrat für die Auskunftserteilung durch diplomatische und konsularische Vertretungen der Schweiz im Ausland Abweichungen von den Artikeln 8 und 9 vorsehen kann, kann ebenfalls aufgehoben werden. Absatz 6 wiederum ist obsolet, da der Bundesrat seine Kompetenz, zu regeln, wie Datensammlungen zu sichern sind, deren Daten im Kriegs- oder Krisenfall zu einer Gefährdung von Leib und Leben der betroffenen Personen führen können, nie wahrgenommen hat.

8.1.10 Schluss- und Übergangsbestimmungen

8.1.10.1 Art. 57 Vollzug durch die Kantone

Diese Bestimmung entspricht Artikel 37 DSG, lediglich die Verweisungen auf die neuen Bestimmungen des VE-DSG werden angepasst. Darüber hinaus sei auf die Erläuterungen in der Botschaft des Bundesrates vom 19. Februar 2003 zur Änderung des DSG und auf den Bundesbeschluss betreffend den Beitritt der Schweiz zum Zusatzprotokoll zum

Übereinkommen SEV 108117 hingewiesen.

8.1.10.2 Art. 58 Aufhebung und Änderung anderer Erlasse

Die Aufhebung und Änderung anderer Erlasse wird unter Ziffer 8.2 kommentiert.

116 Abkommen vom 17. Mai 2013 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Union über die Zusammenarbeit bei der Anwendung ihres Wettbewerbsrechts, abgeschlossen am 17. Mai 2013, SR 0.251.268.1. Zu erwähnen ist, dass in diesem Fall die Kompetenz nicht dem Bundesrat übertragen war.

117 BBl 2003 2101, hier 2146–2147