Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2016/61: Vorentwurf für das Bundesgesetz über die Totalrevision des Datenschutzgesetzes und die Änderung weiterer Erlasse zum Datenschutz · 114 Seiten
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Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.190301 / 212.9/2015/00001
Art. 111f zweiter Satz
Diese Bestimmung kann aufgehoben werden, da die Pflicht des Verantwortlichen, der betroffenen Person Auskunft über die Herkunft der Daten zu erteilen, in Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe f VE-DSG festgehalten ist.
8.2.4 Asylgesetz vom 26. Juni 1998120
Art. 96 Abs. 1, Art. 99a Abs. 2 Bst. a, Art. 100 Abs. 2 und Art. 102 Abs. 1 und 2
Der Begriff «Persönlichkeitsprofil» wird gestrichen. Vgl. die Erläuterungen unter Ziffer 8.2.1. Art. 99 Abs. 6 erster Satz
Der Begriff des "Inhabers der Datensammlung" wird durch den "Verantwortlichen" ersetzt. Vgl. den Kommentar zu Ziff. 8.2.1.
Art. 102c Einleitungssatz, Abs. 2 Bst. a und b
Siehe die Erläuterungen zu Artikel 111d Abs. 2 Bst. a und b VE-AuG.
Art. 102e zweiter Satz
Siehe die Erläuterungen zu Artikel 111f zweiter Satz VE-AuG.
8.2.5 Öffentlichkeitsgesetz vom 17. Dezember 2004121
Art. 7 Abs. 2 und 3
Nach Artikel 7 Absatz 2 wird der Zugang zu amtlichen Dokumenten eintschränkt, wenn durch seine Gewährung die Privatsphäre Dritter beeinträchtigt werden kann, ausser das öffentliche Interesse am Zugang würde ausnahmsweise überwiegen.
Aufgrund der Änderungen von Artikel 11 Absatz 1, Artikel 12 Absatz 3 und Artikel 15 Absatz 2 BGÖ ist es nötig, die Systematik von Artikel 7 Absatz 2 BGÖ anzupassen. Der VE sieht daher die Einschränkung des Zugangs in Artikel 7 Absatz 2 VE-BGÖ vor, die Ausnahme dazu hingegen in Absatz 3. Im Übrigen bleiben die Bestimmungen im Verhältnis zum aktuellen Recht unverändert.
Art. 11 Abs. 1
Artikel 11 BGÖ sieht vor, dass die Behörde die betroffene Person konsultiert und ihr
Gelegenheit zur Stellungnahme gibt, wenn ein Gesuch amtliche Dokumente betrifft, die Personendaten enthalten.
Aufgrund des neuen Anwendungsbereichs des VE-DSG ist es erforderlich, juristischen Personen das Recht, angehört zu werden, zu garantieren, wenn die Behörde in Betracht zieht, nach Artikel 7 Absatz 3 VE-BGÖ Zugang zu gewähren. Gemäss den Anpassungen in Absatz 1 muss die Behörde künftig Dritte konsultieren, wenn sie den Zugang zu einem Dokument erwägt, das Personendaten enthält, die diese Dritten betreffen, oder wenn sie beabsichtigt, Artikel 7 Absatz 3 VE-BGÖ anzuwenden.
Art. 12 Abs. 3
Aufgrund der Anpassungen von Artikel 7 Absatz 3 und Artikel 11 Absatz 1 VE-BGÖ ist es nötig, Artikel 12 Absatz 3 zu ändern, wonach der Zugang zu einem Dokument, das
Personendaten enthält, oder der Zugang aufgrund von Artikel 7 Absatz 3 VE-BGÖ bis zur Klärung der Rechtslage aufgeschoben werden muss.
120 SR 142.31
121 SR 152.3