Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2016/61: Vorentwurf für das Bundesgesetz über die Totalrevision des Datenschutzgesetzes und die Änderung weiterer Erlasse zum Datenschutz · 114 Seiten
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Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.190301 / 212.9/2015/00001
8.1.10.3 Art. 59 Übergangsbestimmung
Der Verantwortliche sowie der Auftragsbearbeiter müssen innert zwei Jahren nach
Inkrafttreten des Gesetzes in der Lage sein, eine Datenschutz-Folgenabschätzung
vorzunehmen (Art. 16) und die in den Artikeln 18 und 19 Buchstabe a vorgesehenen
Massnahmen für Datenbearbeitungen, welche im Zeitpunkt des Inkrafttretens bereits im Gange waren, zu treffen.
8.2 Erläuterungen zu den Änderungen anderer Bundesgesetze
Die Aufhebung und Änderung anderer Bundesgesetze ist im Anhang des VE-DSG
geregelt.118 Diese Änderungen erfolgen aufgrund des VE-DSG.
8.2.1 Aufhebung des Bundesgesetzes über den 19. Juni 1992 über den Datenschutz
Da es sich beim VE-DSG um eine Totalrevision des Datenschutzgesetzes handelt, muss das aktuelle Datenschutzgesetz aufgehoben werden.
8.2.2 Änderung der Terminologie in Bundesgesetzen
Aufgrund der Aufhebung des Begriffs «Datensammlung» im VE-DSG müssen die
Bundesgesetze, in denen dieser verwendet wird, ebenfalls angepasst werden. Mit dem VE-DSG wird ferner der Begriff «Inhaber der Datensammlung» ersetzt.
Gemäss dem VE-DSG soll anstelle des Begriffs «Persönlichkeitsprofile» der Begriff
«Profiling» verwendet werden. Letzterer Begriff ist treffender und bezieht sich auf eine Tätigkeit (siehe die Erläuterungen zu Artikel 3 Buchstabe f VE-DSG). Aus Gründen der Kohärenz muss der Begriff «Persönlichkeitsprofil» auch in einem grossen Teil der
bereichsspezifischen Datenschutznormen ersetzt werden. In den meisten Gesetzen genügt es, den Verweis auf das Persönlichkeitsprofil einfach zu streichen. Dies hat keine
praktischen Auswirkungen, denn gemäss dem VE ist nur eine formellgesetzliche Grundlage erforderlich, wenn Daten ausgewertet werden, um wesentliche persönliche Merkmale wie die Arbeitsleistung, die wirtschaftliche Lage, die Gesundheit, die Intimsphäre oder die Mobilität zu analysieren oder Entwicklungen vorherzusagen, d.h. wenn ein Profiling erfolgt. Die Einführung des Begriffs des Profilings ist folglich ausschliesslich in jenen Fällen
gerechtfertigt, in denen die betreffende Behörde derartige Analysen oder Vorhersagen erstellt. In Bezug auf die Bearbeitung besonders schützenswerter Daten hingegen ändert sich die Gesetzesgrundlage in den bereichsspezifischen Datenschutznormen nicht. In einigen bereichsspezifischen Datenschutznormen muss der Begriff «Persönlichkeitsprofil» demgegenüber – wie im Folgenden erläutert – mit den nötigen Anpassungen durch den neuen Begriff «Profiling» im Sinne von Artikel 3 Buchstabe f VE-DSG ersetzt werden.
8.2.3 Ausländergesetz vom 16. Dezember 2015119
Art. 101
Der Begriff «Persönlichkeitsprofil» wird gestrichen. Vgl. die Erläuterungen unter Ziffer 8.2.1.
Art. 111d Abs. 2 Bst. a und b
Nach Buchstabe a des geltenden Artikels muss die betroffene Person ohne jeden Zweifel einwilligen; handelt es sich um besonders schützenswerte Daten, so muss die Einwilligung ausdrücklich sein. Der Begriff der «Einwilligung» der betroffenen Person muss im
Bundesrecht einheitlich definiert werden. Dementsprechend ist Buchstabe a unter Verweis auf Artikel 4 Absatz 6 VE-DSG anzupassen. Buchstabe b wird geändert, um der neuen Vorschrift nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe d VE-DSG Rechnung zu tragen.
118 Einzelne Bundesgesetze sind ihrerseits Gegenstand von Revisionen. Es handelt sich dabei um das Bundesgesetz vom 29. September 1952 über den Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts (SR 141.0, BBl 2014 5133), das Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über die Eidgenössischen Technischen Hochschulen (SR 414.110, BBl 2016 3369) und das Bundesgesetz vom 3. Februar 1995 über die Armee und die Militärverwaltung (SR 510.10, BBl 2016 2047). Art. 27 und 27d BPG werden geändert durch den Entwurf zum Bundesgesetz über die Anstalt zur Verwaltung der Ausgleichsfonds von AHV, IV und EO (Ausgleichsfondsgesetz, BBl 2016 353).
119 SR 142.20