Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2016/61: Vorentwurf für das Bundesgesetz über die Totalrevision des Datenschutzgesetzes und die Änderung weiterer Erlasse zum Datenschutz · 114 Seiten
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Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.190301 / 212.9/2015/00001
Art. 15 Abs. 2 Bst. c (neu)
Aus den bereits erwähnten Motiven ist es erforderlich, Artikel 15 Absatz 2 um einen neuen Buchstaben c zu ergänzen, wonach die Behörde eine Verfügung erlassen muss, wenn sie entgegen der Empfehlung des Beauftragten gemäss Artikel 7 Absatz 3 VE-BGÖ den Zugang zu einem amtlichen Dokument gewährt.
8.2.6 Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968122
Art. 71a
Mit Absatz 1 wird ein vom Bundesgericht entwickelter Grundsatz123 ins Gesetz
aufgenommen, wonach datenschutzrechtliche Fragen in einem Verfahren, das andere Rechtsansprüche als spezifische Ansprüche nach dem DSG zum Gegenstand hat, im Hauptverfahren beurteilt werden müssen und den entsprechenden Rechtsmitteln
unterliegen.
Aus dem Grundsatz nach Absatz 1 geht hervor, dass der Beauftragte nicht für die Aufsicht über die Datenbearbeitung in einem hängigen Beschwerde- oder Revisionsverfahren zuständig ist (Abs. 2).
8.2.7 Zivilgesetzbuch
Aufgrund der Aufhebung der Ausnahme nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe d DSG
betreffend die öffentlichen Register des Privatrechtsverkehrs müssen im Zivilgesetzbuch einige Bestimmungen zum Zivilstandswesen angepasst werden. Damit soll einerseits dem Grundsatz von Artikel 9 ZGB – wonach öffentliche Register für die durch sie bezeugten Tatsachen vollen Beweis erbringen, solange nicht die Unrichtigkeit ihres Inhaltes
nachgewiesen ist – und andererseits dem öffentlichen Interesse am Führen solcher Register Rechnung getragen werden (siehe Erwägung 73 der Verordnung [EU] 2016/679).
Art. 45a Abs. 3 Ziff. 3 und Abs. 4
In Artikel 45a Absatz 3 Ziffer 3 VE-ZGB124 wird der Bundesrat beauftragt, unter Mitwirkung der Kantone die Aufsicht über die zentrale Datenbank «Infostar» zu regeln. Es geht
insbesondere darum, Artikel 83 ZStV anzupassen. Dies kann beispielsweise in Anlehnung an Artikel 55 Absatz 1 der N-SIS-Verordnung vom 8. März 2013125 erfolgen, wonach die kantonalen Datenschutzbehörden und der Beauftragte im Rahmen ihrer jeweiligen
Zuständigkeiten aktiv zusammenarbeiten und für eine koordinierte Aufsicht über die
Bearbeitung von Personendaten sorgen. In Bezug auf die Aufsicht über Infostar dürfen der Beauftragte und die kantonalen Datenschutzbehörden nicht in die Kompetenz der Gerichte zur Änderung streitiger Daten (Art. 42 ZGB) eingreifen.
Gestützt auf Artikel 45a Absatz 4 VE-ZGB kann der Bundesrat die Ansprüche der
betroffenen Personen ausserdem ganz oder teilweise abweichend von Artikel 34 Absätze 1 bis 3 VE-DSG regeln. Dabei handelt es sich um eine fakultative Delegation der
Rechtsetzungskompetenz. Der Bundesrat kann sich auf diese Kompetenz stützen, wenn er zum Schluss kommt, dass angesichts des Zwecks des zentralen Registers und unter Berücksichtigung der Anforderungen des neuen Übereinkommens SEV 108 – sofern die Schweiz das Protokoll zur Änderung dieses Rechtsakts annimmt – besondere Vorschriften erforderlich sind.
122 SR 172.021
123 BGE 128 II 311 E. 8.4
124 Art. 45a ZGB wird im Moment revidiert (vgl. die Botschaft des Bundesrates vom 16. April 2014 betreffend die Änderungen des Zivilgesetzbuches (Zivilstandsregister und Grundbuch), BBl 2014 3395).
125 SR 362.0