Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2016/61: Vorentwurf für das Bundesgesetz über die Totalrevision des Datenschutzgesetzes und die Änderung weiterer Erlasse zum Datenschutz · 114 Seiten
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Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.190301 / 212.9/2015/00001
8.2.8 Bundesgesetz vom 24. März 2000126 über die Bearbeitung von Personendaten im Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten
Art. 1 erster Satz und Art. 2 Abs. 2 erster Satz
Zur Beurteilung, ob eine Person in Begleitung von Familienangehörigen im Ausland
eingesetzt werden kann, und zur Einschätzung von Risiken in den persönlichen
Verhältnissen können die Personaldienste des EDA nach Artikel 3 dieses Gesetzes Daten über die Familienangehörigen bearbeiten. Diese Betimmungen sind entsprechend
umzuformulieren, so dass die Bearbeitung von besonders schützenswerten Personendaten und das Profiling zulässig sind.
8.2.9 Zivilprozessordnung127
8.2.9.1 Gerichtsstand
Art. 20 Bst. d
Artikel 20 ZPO regelt neu den Gerichtsstand für sämtliche zivilrechtlichen Begehren nach dem Datenschutzgesetz. Diese sind namentlich das Einsichts- und Löschungsrecht nach Artikel 12 VE-DSG, das Auskunftsrecht nach Artikel 20 VE-DSG und die verschiedenen Klagen nach Artikel 25 VE-DSG.
8.2.9.2 Befreiung von den Gerichtskosten
Die Evaluation des Datenschutzgesetzes hat ergeben, dass die betroffenen Personen ihre Rechte kaum wahrnehmen bzw. auf dem Rechtsweg durchsetzen, insbesondere im privaten Sektor.128 Dies liegt gerade im Kostenrisiko für die betroffene Person begründet und
verringert die Wirksamkeit des Datenschutzgesetzes erheblich. Zudem fehlt es als
Konsequenz davon im Bereich des Datenschutzgesetzes an einer differenzierten
Gerichtspraxis, welche die Normen konkretisiert und dadurch mehr Rechtssicherheit gibt.
Als zentrale Massnahme zur Erleichterung der prozessualen Durchsetzung der
datenschutzrechtlichen Ansprüche der betroffenen Personen sollen daher zivilrechtliche Verfahren nach dem Datenschutzgesetz neu von den Gerichtskosten befreit werden, wie dies bereits für andere Verfahren und Bereiche vorgesehen ist (z. B. Verfahren nach dem Gleichstellungsgesetz oder arbeitsrechtliche Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr. 30 000 sowie Streitigkeiten nach dem Mitwirkungsgesetz). Damit wird das Kostenrisiko für betroffene Personen in einem wichtigen Punkt verringert. Aufgrund der bisherigen
Fallzahlen ist es indes unwahrscheinlich, dass durch die Änderung die Anzahl der Verfahren sprunghaft ansteigen würde oder solche leichtfertig angestrengt würden. Dies gilt
insbesondere als die betroffene Person im Unterliegensfall nach wie vor eine
Parteientschädigung leisten und ihre Parteikosten selbst tragen muss und bei bös- oder mutwilliger Prozessführung auch in unentgeltlichen Verfahren Gerichtskosten auferlegt werden können (Art. 115 ZPO).
Art. 99 Abs. 3 Bst. d
Für Verfahren nach dem Datenschutzgesetz soll die Pflicht der klagenden Partei gemäss Artikel 99 Absatz 1 ZPO, auf Antrag der beklagten Partei eine Sicherheit für deren
Parteientschädigung leisten zu müssen, abgeschafft werden. Damit soll die finanzielle Belastung für klagende Parteien weiter gesenkt werden.
Dies betrifft Verfahren über zivilrechtliche Klagen nach Artikel 25 des VE, die im ordentlichen Verfahren behandelt werden. Insbesondere diese Klagen wurden bisher praktisch nie erhoben und deren Einleitung wird mit der vorgeschlagenen Änderung erleichtert. Soweit für Verfahren nach Artikel 243 Absatz 2 Buchstabe d ZPO das vereinfachte Verfahren gilt, sind
126 SR 235.2
127 SR 272
128 Vgl. S. 90 f. und 219 des Schlussberichts zur Evaluation des Bundesgesetzes über den Datenschutz vom 10. März 2011.