Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2016/61: Vorentwurf für das Bundesgesetz über die Totalrevision des Datenschutzgesetzes und die Änderung weiterer Erlasse zum Datenschutz · 114 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 92Fedlex · Erläuternder Bericht

Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.190301 / 212.9/2015/00001

diese bereits nach geltendem und unverändertem Recht von der Pflicht zur Sicherstellung der Parteientschädigung ausgenommen (siehe Art. 99 Abs. 3 ZPO).

Art. 113 Abs. 2 Bst. g

Die Zivilprozessordnung soll dahingehend ergänzt werden, dass neu in Verfahren nach dem Datenschutzgesetz auch im Schlichtungsverfahren, das im ordentlichen wie im vereinfachten Verfahren grundsätzlich obligatorisch ist (Art. 197 ZPO), keine Gerichtskosten

ausgesprochen werden, wie dies nach geltendem Recht für bestimmte Streitigkeiten

vorgesehen ist, zum Beispiel für miet- und pachtrechtliche Streitigkeiten über Wohn- und Geschäftsräume oder Streitigkeiten nach dem Mitwirkungsgesetz (siehe Art. 113 Abs. 22 ZPO).

Durch die Befreiung von den Gerichtskosten reduziert sich das Kostenrisiko bei der

Einleitung einer Klage der betroffenen Person bei allen zivilrechtlichen Klagen nach dem Datenschutzgesetz. Dies fällt umso mehr ins Gewicht, als im Schlichtungsverfahren

grundsätzlich keine Parteientschädigungen gesprochen werden (Art. 113 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Grundsätzlich selbst zu tragen sind die Kosten für einen eigenen Rechtsvertreter, es sei denn, es werde eine unentgeltliche Rechtsbeiständin oder unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.

Art. 114 Bst. f

Die Zivilprozessordnung soll dahingehend ergänzt werden, dass in Verfahren nach dem Datenschutzgesetz im Entscheidverfahren keine Gerichtskosten gesprochen werden, wie dies zum Beispiel auch für Streitigkeiten nach dem Gleichstellungs- oder Mitwirkungsgesetz oder für arbeitsrechtliche Streitigkeiten bis zu einem Streitwert bis 30 000 Franken gilt.

Durch diese wichtige Neuregelung werden Entscheidverfahren nach Datenschutzgesetz von den Gerichtskosten ausgenommen, wodurch das Kostenrisiko der betroffenen Person gesenkt wird. Die Parteikosten werden hingegen nach den üblichen Grundsätzen (Art. 104 ff. ZPO) verlegt.

8.2.9.3 Verfahrensart

Art. 243 Abs. 2 Bst. d

Ansprüche nach Artikel 12 VE-DSG können wie das Auskunftsrecht im vereinfachten

Verfahren geltend gemacht werden. Die Anpassung der Bestimmung ist nötig, weil Artikel 12 ins Gesetz eingefügt wurde.

8.2.10 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987129 über das Internationale Privatrecht

Art. 130 Abs. 3

Die Anpassung des Artikels ist erforderlich, weil der VE-DSG den Begriff der

Datensammlung nicht mehr verwendet.

Artikel 130 VE-IPRG sieht nun vor, dass Klagen zur Durchsetzung eines Auskunfts- oder Einsichtsrechts im Zusammenhang mit der Bearbeitung von Personendaten bei den

Gerichten nach Artikel 129 IPRG oder den schweizerischen Gerichten am Ort, wo der betreffende Bearbeitungsvorgang erfolgt, eingereicht werden. Ein Auskunftsrecht, das sich auf eine bestimmte Tätigkeit bezieht, muss dort geltend gemacht werden, wo diese

bestimmte Tätigkeit stattfindet, und nicht an irgendeinem anderen Ort, an dem die Daten sonst noch von jemandem bearbeitet werden.

129 SR 291