Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2016/61: Vorentwurf für das Bundesgesetz über die Totalrevision des Datenschutzgesetzes und die Änderung weiterer Erlasse zum Datenschutz · 114 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 93Fedlex · Erläuternder Bericht
Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.190301 / 212.9/2015/00001
8.2.11 Strafgesetzbuch
Art. 179novies
Diese Bestimmung sanktioniert das unbefugte Beschaffen von Personendaten, die nicht frei zugänglich sind. Dabei rechtfertigt es sich aufgrund der vielfältigen technischen
Entwicklungen, die Bestimmung auf alle Arten von Personendaten auszudehnen, wie dies bereits in Bezug auf die Geheimnisverletzung in Artikel 52 VE-DSG erfolgt ist (vgl. Ziff.
8.1.8.3). Hervorzuheben ist insbesondere, dass gerade für das Profiling nach Artikel 3 Buchstabe f, von dem eine besondere Gefährdung für die betroffenen Personen ausgeht, sowohl Personendaten als auch andere Daten ohne direkten persönlichen Bezug verwendet werden können. Daher ist es sachgerecht, nunmehr alle Arten von Personendaten als geschütztes Rechtsgut von Artikel 179novieszu definieren.
Ebenfalls wird die Wendung «nicht frei zugänglich sind» ersetzt durch «nicht für jedermann zugänglich».
Art. 179decies
Der Bundesrat wird mit der durch das Parlament angenommenen Motion 14.3288 Comte beauftragt, einen Entwurf zur Änderung des Strafrechts auszuarbeiten, damit der Missbrauch einer Identität, der eine schwerwiegende Verletzung der Persönlichkeit darstelle, eine strafbare Handlung für sich wird.
Die Identität eines Menschen in einem rechtlichen Kontext ist durch verschiedene
konstituierende Merkmale bestimmbar, etwa durch seinen Namen, seine Herkunft, sein Bild, die soziale, familiäre oder berufliche Positionierung, sowie durch andere persönliche Daten wie Geburtsdatum, Internetadresse, Kontonummer oder Nickname.
Die vorgeschlagene Strafbestimmung gegen den Identitätsmissbrauch schützt die
Persönlichkeit des Individuums. Das Recht auf Respektierung und Achtung seiner Identität soll unter strafrechtlichen Schutz gestellt werden, indem der Missbrauch der Identität als Teil seiner Persönlichkeit bestraft wird. Die systematische Einordnung erfolgt unter den Titel der strafbaren Handlungen gegen die Ehre und den Geheim- oder Privatbereich130. Es soll jedoch davon abgesehen werden, die Verwendung einer fremden Identität zum Selbstzweck, um ihrer selbst willen, unter Strafe zu stellen, da dadurch die Grenzen des Strafrechts zu stark ausgeweitet würden. Der Täter muss vielmehr in der Absicht handeln, einen Schaden zu verursachen oder einen Vorteil zu erwirken. Die Verwendung einer Identität aus reinem Übermut oder als Scherz fällt damit nicht unter die Bestimmung. Die Verwendung einer neuen, fiktiven Identität fällt ebenso wenig in den Anwendungsbereich.
Das Phänomen und die Problematik des Missbrauchs einer fremden Identität haben sich durch den verbreiteten Gebrauch elektronischer Medien und entsprechender
Kommunikationsmittel akzentuiert und verschärft. Die praktische Schwelle, in fremdem Namen auf sozialen Medien Äusserungen abzugeben oder via elektronischer
Kommunikationsmittel entsprechende Handlungen auszuführen, hat sich im Vergleich zur herkömmlichen Kommunikation deutlich gesenkt. Die vorgeschlagene Strafbestimmung soll jedoch unabhängig vom Tatmittel und Medium, mit dem die Tat begangen wird, Anwendung finden. Auch der herkömmliche Missbrauch einer Identität, beispielsweise eine schriftlich erfolgte Warenbestellung oder eine persönliche, mündliche Kontaktaufnahme im Vorfeld eines sogenannten Enkeltrick-Betruges, wird durch die Strafbestimmung erfasst. Es wird somit davon abgesehen, lediglich den mittels eines Computers oder eines Telefons
begangenen Identitätsmissbrauch unter Strafe zu stellen.
Der in der Strafbestimmung statuierte Nachteil für den durch den Identitätsmissbrauch Betroffenen muss eine gewisse Schwere erreichen und kann materieller oder immaterieller
130 Art. 173 ff. StGB.