Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2016/61: Vorentwurf für das Bundesgesetz über die Totalrevision des Datenschutzgesetzes und die Änderung weiterer Erlasse zum Datenschutz · 114 Seiten

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Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.190301 / 212.9/2015/00001

Art. 25d

Diese Bestimmung regelt die Auskunftsrechte in einem hängigen Verfahren. Es handelt sich um eine Sonderbestimmung, die den Artikeln 20 und 21 VE-DSG vorgeht. Sie entspricht der Regelung nach Artikel 97 StPO.

Art. 25e

In dieser Bestimmung wird die Richtigkeit der Daten geregelt. Sie entspricht der Regelung nach Artikel 98 StPO. Es handelt sich um eine Sonderbestimmung, die den Artikeln 4

Absatz 5 sowie 34 Absatz 2 VE-DSG vorgeht. Des Weiteren wird auf die Erläuterungen zu Artikel Artikel 349g Absatz 2 VE-StGB verwiesen (Ziff. 8.3.1.7).

8.2.14 Bundesgesetz vom 13. Juni 2008136 über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes

Art. 5 Titel, Abs. 2

Nach Ansicht des Bundesrates kann Artikel 5 Abstz 2 BPI aufgehoben werden. Die

Auftragsdatenbearbeitung, auch zu Kontroll- und Wartungszwecken, wird ausschliesslich durch Artikel 7 VE-DSG geregelt. Artikel 5 Absatz 2 BPI ist daher überflüssig.

Dementsprechend muss auch der Sachtitel angepasst werden.

8.2.15 Bundesstatistikgesetz vom 9. Oktober 1992137

Art. 14a Abs. 1 erster und zweiter Satz

In Artikel 14a wird die Verknüpfung von Daten geregelt. Dabei kann es sich unter anderem auch um Profiling handeln. So ist Absatz 1 dahingehend zu ergänzen, dass das Bundesamt zur Erfüllung seiner statistischen Aufgaben zum Profiling befugt ist. Nach Absatz 1 zweiter Satz sind die verknüpften Daten nach Abschluss der statistischen Auswertungsarbeiten zu löschen, wenn besonders schützenswerte Daten verknüpft werden oder sich aus der

Verknüpfung Persönlichkeitsprofile ergeben. Diese Bestimmung ist so anzupassen, dass die Daten nach Abschluss der statistischen Auswertungsarbeiten zu löschen sind.

8.2.16 Militärgesetz vom 3. Februar 1995

Art. 31 Abs. 2

Aufgrund der Art der Aufgaben des Nachrichtendienstes der Armee muss diese Bestimmung umformuliert werden, so dass die Kompetenz zum Profiling vorliegt.

Art. 99 Abs. 2

Aufgrund der Art der Aufgaben des Nachrichtendienstes der Armee muss diese Bestimmung umformuliert werden, so dass die Kompetenz zum Profiling vorliegt.

Art. 100 Abs. 2

Aufgrund der Art der Aufgaben des Dienstes für militärische Sicherheit muss diese

Bestimmung umformuliert werden, so dass die Kompetenz zum Profiling vorliegt.

136 SR 361

137 SR 431.01