Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2016/61: Vorentwurf für das Bundesgesetz über die Totalrevision des Datenschutzgesetzes und die Änderung weiterer Erlasse zum Datenschutz · 114 Seiten

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Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.190301 / 212.9/2015/00001

Art. 18c

Diese Bestimmung regelt die Bekanntgabe und Verwendung von Daten in einem hängigen Verfahren. Sie entspricht der Regelung nach Artikel 96 StPO.

Art. 18d

Diese Bestimmung regelt die Auskunftsrechte in einem hängigen Verfahren. Es handelt sich um eine Sonderbestimmung, die den Artikeln 20 und 21 VE-DSG vorgeht. Sie entspricht der Regelung nach Artikel 97 StPO.

Art. 18e

In dieser Bestimmung wird die Richtigkeit der Daten geregelt. Sie entspricht der Regelung nach Artikel 98 StPO. Es handelt sich um eine Sonderbestimmung, die den Artikeln 4 Absatz 5 sowie 34 Absatz 2 VE-DSG vorgeht. In Bezug auf Absatz 2 wird auf die

Erläuterungen zu Artikel 98 Absatz 2 VE-StPO verwiesen (vgl. Ziff. 8.3.28.2.11).

Art. 18f

Mit Absatz 1 wird ein vom Bundesgericht entwickelter Grundsatz134 ins Gesetz

aufgenommen, wonach datenschutzrechtliche Fragen in einem Verfahren, das andere Rechtsansprüche als spezifische Ansprüche nach dem DSG zum Gegenstand hat, im Hauptverfahren beurteilt werden müssen und den entsprechenden Rechtsmitteln

unterliegen.

Aus dem Grundsatz nach Absatz 1 geht hervor, dass der Beauftragte nicht zuständig ist für die Aufsicht über die Datenbearbeitung durch die Verwaltungsbehörde des Bundes in einem Verwaltungsstrafverfahren, solange der Endentscheid noch nicht rechtskräftig ist (Abs. 2). Diese Präzisierung ist notwendig, weil die Verwaltungsbehörden des Bundes in der Regel nicht unabhängige Gerichtsbehörden im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe c VE-DSG sind. Die Überwachung der Einhaltung der Datenschutzvorschriften in einem hängigen Verfahren wird durch die unabhängige Kontrolle durch die gerichtliche Beschwerdeinstanz sichergestellt. Dieses Aufsichtssystem entspricht jenem des Beauftragten.

8.2.13 Militärstrafprozess vom 23. März 1979135 (MStP)

Die Militärjustiz ist eine unabhängige Gerichtsbehörde (Art. 1 MStP). Sie fällt unter die Ausnahme nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe c VE-DSG. Das Militärstrafprozessrecht sieht, anders als die Strafprozessordnung, jedoch keine eigenständigen

Datenschutzbestimmungen vor. Der Bundesrat erachtet es daher als sinnvoll, das Gesetz entsprechend anzupassen, indem zum grossen Teil die Regelung der StPO übernommen und an die Neuerungen dieser Vorlage angepasst wird.

Art. 25a

In dieser Bestimmung wird die Transparenz bei der Beschaffung von Personendaten

geregelt. Es handelt sich um eine Sonderbestimmung, die den Artikeln 13 und 14 VE-DSG vorgeht. Sie entspricht der Regelung nach Artikel 95 StPO.

Art. 25b

Siehe sinngemäss die Erläuterungen zu Artikel 349g Absatz 3 VE-StGB (Ziff. 8.3.1.7).

Art. 25c

Diese Bestimmung regelt die Bekanntgabe und Verwendung von Personendaten in einem hängigen Verfahren. Sie entspricht der Regelung nach Artikel 96 StPO.

134 BGE 128 II 311 E. 8.4

135 SR 321.0