Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2016/61: Vorentwurf für das Bundesgesetz über die Totalrevision des Datenschutzgesetzes und die Änderung weiterer Erlasse zum Datenschutz · 114 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 97Fedlex · Erläuternder Bericht

Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.190301 / 212.9/2015/00001

8.2.17 Bundesgesetz vom 3. Oktober 2008138 über die militärischen Informationssysteme

Art. 1 Abs. 1 Einleitungssatz und Art. 11 Abs. 2 Einleitungssatz

Aufgrund der Art der Aufgaben der Armee und der Militärverwaltung müssen diese

Bestimmungen umformuliert werden, so dass das Profiling möglich ist. Ebenfalls muss definiert werden, nach welchem Zeitablauf Daten zum Profiling gelöscht werden.

8.2.18 Waffengesetz vom 20. Juni 1997139

Art. 32e Abs. 2 Bst. a und b

Siehe die Erläuterungen zu Artikel 111d Absatz 2 Buchstaben a und VE-AuG.

Art. 32g zweiter Satz

Siehe die Erläuterungen zu Artikel 111f zweiter Satz VE-AuG.

8.2.19 Bundesgesetz vom 4. Oktober 2002140 über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz

Art. 72 Abs. 1 und 1bis

Nach geltendem Recht ist die zuständige Bundesbehörde befugt, namentlich zur Abklärung des Kaderpotenzials von Schutzdienstpflichtigen und Kursteilnehmenden

Persönlichkeitsprofile zu erstellen141. Diese Bestimmungen sind so anzupassen, dass die Behörde zum Profiling im Sinne von Artikel 3 Buchstabe f VE-DSG befugt ist.

8.2.20 Bundesgesetz vom 21. Dezember 1948142 über die Luftfahrt

Art. 107a Abs. 2 Einleitungssatz, 4 und 5

Nach geltendem Recht ist die zuständige Bundesbehörde befugt, die Befähigung des in der Zivilluftfahrt tätigen Personals zu beurteilen. Daher ist die Bestimmung so umzuformulieren, dass die Zuständigkeit zum Profiling vorliegt.

In Absatz 5 werden hingegen Persönlichkeitsprofile ersatzlos gestrichen. Denn bei Daten, die aus einem Profiling entstanden sind, handelt es sich um Personendaten. Für deren Bekanntgabe besteht eine gesetzliche Grundlage.

8.2.21 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951143 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe

Art. 3f Abs. 1

Der Begriff «Persönlichkeitsprofile» wird gestrichen. Siehe die Erläuterungen unter

Ziffer 8.2.2.

Art. 18c zweiter Satz

Siehe die Erläuterungen zu Artikel 111f zweiter Satz VE-AuG.

138SR 510.91

139SR 514.54

140SR 520.1

141Art. 72 ist Gegenstand einer Revision, die am 1. Januar 2017 in Kraft treten sollte (siehe FF 2014 6935)

142 SR 748.0

143 SR 812.121