Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2016/61: Vorentwurf für das Bundesgesetz über die Totalrevision des Datenschutzgesetzes und die Änderung weiterer Erlasse zum Datenschutz · 114 Seiten

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Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.190301 / 212.9/2015/00001

Natur sein. Die Absicht, beim Betroffenen einen massiven Ärger auszulösen, kann als Nachteilsabsicht bereits ausreichen131.

Bei der Verwendung einer fremden Identität in Schädigungsabsicht oder zwecks Erlangung eines unrechtmässigen Vorteils stellt sich in der Regel die Frage nach der Anwendung weiterer Strafbestimmungen wie Betrug, Urkundenfälschung oder Delikte gegen die Ehre. In Fällen, in welchen der Unrechtsgehalt der Tat durch den gleichzeitig anwendbaren

Tatbestand nicht gänzlich abgedeckt wird, der Aspekt der Persönlichkeitsverletzung durch den Identitätsmissbrauch also noch nicht berücksichtigt wird, ist von echter Konkurrenz auszugehen. Beide Strafbestimmungen finden Anwendung. Nimmt der Täter beispielsweise auf einem sozialen Netzwerk die Identität von B an und verleumdet C, wird neben dem Straftatbestand der Verleumdung auch der neu zu schaffende Tatbestand des

Identitätsmissbrauchs angewendet. Nur so wird das gegen B begangene Unrecht geahndet und die bei diesem entstandenen negativen Folgen wie Reputationsverlust, Einleitung eines Verfahrens oder eine aufwändige und nur bedingt erfolgreiche Richtigstellung berücksichtigt. Im Falle des unbefugten Beschaffens von Personendaten132 und dem anschliessenden Missbrauch der entsprechenden Identität kommen ebenfalls beide Strafbestimmungen zur Anwendung. Erfolgt der Identitätsmissbrauch als Teil einer betrügerischen Handlung mit dem Ziel, einen unrechtmässigen Vorteil zu erlangen, kann der Betrugstatbestand auch den (in der Regel vorgelagerten) Tatbestand des Identitätsmissbrauchs umfassen, womit dieser mitbestraft ist.

Die gesetzliche Strafandrohung soll verhältnismässig sein zum Wert des geschützten Rechtsguts sowie zum Unrechtsgehalt der Straftat. Andernfalls verliert das Strafrecht an Glaubwürdigkeit und an präventiver Wirkungskraft. Die vom Phänomen des Missbrauchs einer fremden Identität ausgehende Gefahr soll, gerade im digitalen Zeitalter, nicht

unterschätzt oder verharmlost werden, auch wenn der konkrete Unrechtsgehalt der Tat und die Folgen für die geschädigte Person nicht in jedem Fall schwer sein müssen.

Entsprechend wird der neue Straftatbestand als Vergehen ausgestaltet und mit einer

Strafandrohung von Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe versehen.

Gesetzlich erlaubte und damit rechtmässige Handlungen, zum Beispiel im Rahmen

polizeilicher Ermittlungen und Strafuntersuchungen, bleiben nach Artikel 14 des

Schweizerischen Strafgesetzbuches vorbehalten und damit straffrei.

8.2.12 Bundesgesetz vom 22. März 1974133 über das Verwaltungsstrafrecht

Das VStrR findet Anwendung, wenn die Verfolgung und Beurteilung von Widerhandlungen, die in der Verwaltungsgesetzgebung des Bundes mit Strafe bedroht sind, einer

Verwaltungsbehörde des Bundes übertragen ist (Art. 1 und 2). Mit Blick auf den neuen Wortlaut von Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe c VE-DSG, müssen die besonderen

datenschutzrechtlichen Bestimmungen des VStrR geändert werden. Dazu wird die Regelung der StPO übernommen und an die Neuerungen dieser Vorlage angepasst.

Art. 18a

In dieser Bestimmung wird die Transparenz bei der Beschaffung von Personendaten

geregelt. Es handelt sich um eine Sonderbestimmung, die den Artikeln 13 und 14 VE-DSG vorgeht. Sie entspricht der Regelung nach Artikel 95 StPO.

Art. 18b

Siehe sinngemäss die Erläuterungen zu Artikel 349g Absatz 3 VE-StGB (Ziff. 8.3.1.7).

131 Vgl. zum identischen Tatbestandselement beim Amtsmissbrauch HEIMGARTNER STEFAN, in: Niggli/Wiprächtiger (Hrsg.), Basler Kommentar, Strafrecht II, 3. Aufl., Basel 2013, Art. 312 StGB N 23.

132 Art. 179novies StGB.

133 SR 313.0