Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/11: Änderung der Finanzmarktinfrastrukturverordnung (Austausch von Sicherheiten) · 14 Seiten

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Änderung der Finanzmarktinfrastrukturverordnung (Austausch von Sicherheiten)

3.2 Auswirkungen auf einzelne Gruppen

Die Schweizer Grossbanken als international ausgerichtete Hauptakteure im Derivatemarkt gehören zu den Hauptbetroffenen der Anpassung der Ausführungsvorschriften zum Austausch von Sicherheiten für nicht zentral abgerechnete OTC-Derivate. Betroffen sind indessen auch alle übrigen Adressanten der Pflicht zum Austausch von Sicherheiten, also alle Finanziellen Gegenparteien und grossen Nichtfinanziellen Gegenparteien. Sie profitieren insbesondere davon, dass die Regelung bezüglich der zusätzlichen Wertabschläge gelockert wird und die zulässigen Sicherheiten auf Anteile an Effektenfonds ausgeweitet werden. Im Zusammenhang mit der Absicherung von Zins- und Währungsrisiken von gedeckten Schuldverschreibungen wie Pfandbriefen kann unter gewissen Voraussetzungen auf eine Sicherungsleistung verzichtet werden. Damit sollten sich insgesamt die (Opportunitäts-)Kosten reduzieren. Die zu diesem Zweck eingesetzten OTC-Derivate betreffen nach Aussagen von Branchenvertretern jedoch zurzeit nur einen Bruchteil aller ausstehenden OTC-Derivategeschäfte.

3.3 Auswirkungen auf Bund und Behörden

Die Auswirkungen auf Bund und Behörden ergeben sich direkt aus der Gesetzesvorlage und sind in der Botschaft des Bundesrates dargelegt. Im Übrigen sind Bund, Kantone und Gemeinden sowie die SNB von den Derivatehandelspflichten ausgenommen. Auf die FINMA hat die Vorlage keine Auswirkungen.

4 Rechtliche Aspekte

4.1 Verfassungs- und Gesetzmässigkeit

Die Bestimmungen stützen sich auf die unter der Sachüberschrift genannten Bestimmungen im FinfraG.

4.2 Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz

Vorliegend bestehen keine auf Vereinbarkeit zu prüfenden Verpflichtungen.

4.3 Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen

Die Vorlage enthält keine Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen.

5 Inkrafttreten

Die Änderung der FinfraV soll am 15. August 2017 in Kraft treten.