Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/11: Änderung der Finanzmarktinfrastrukturverordnung (Austausch von Sicherheiten) · 14 Seiten
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Änderung der Finanzmarktinfrastrukturverordnung (Austausch von Sicherheiten)
zur Pflicht, für nicht zentral abgerechnete OTC-Derivatgeschäfte Ersteinschuss- und
Nachschusszahlungen unter Berücksichtigung der international vorgesehenen Schwellenwerte auszutauschen;
zu den zulässigen Sicherheiten, deren Qualität und Beschaffenheit;
zur Berechnung der Ersteinschusszahlung; sie erfolgt entweder nach einer vorgegebe-
nen Standardmethode oder bankinternen, quantitativen Modellen, wobei es das Ziel ist, dass sich die Marktteilnehmer mittelfristig auf ein international harmonisiertes, branchenweit anerkanntes «Standardmodell» für die einzelnen Typen von OTC-Derivaten einigen;
zu den Wertabschlägen für die Sicherheiten; diese können entweder nach einer Stan-
dardmethode oder einer eigenen Schätzung der Marktpreisvolatilität und der Wechselkursvolatilität ermittelt werden;
zur Segregierung und Weiterverwendung der Ersteinschusszahlung.
Für die Einführung der Pflicht zum Austausch von Sicherheiten wurden in Artikel 131 Absätze 4 und 5 Übergangsfristen aufgenommen, welche aufgrund der unsicheren Rechtsentwicklung von der FINMA gestützt auf Artikel 131 Absatz 6 Mitte 2016 bis zum Zeitpunkt erstreckt wurden, ab dem die entsprechende Pflicht gemäss europäischem Recht zu erfüllen ist bzw. war.9
1.1.3 Neue Entwicklungen in der EU
Seit der Verabschiedung der FinfraV im November 2015 hat die EU verschiedene Rechtsakte verabschiedet oder deren Entwürfe publiziert, welche den Handel mit OTC-Derivaten betreffen. Vorliegend interessiert insbesondere die am 4. Januar 2017 in Kraft getretene delegierte Verordnung zu Risikominderungstechniken für nicht zentral abgerechnete OTC-Derivatekontrakte10 (VO [EU] 2016/2251). Diese enthält nunmehr die definitiven Ausführungsvorschriften zur Pflicht, für nicht zentral abgerechnete OTC-Derivatkontrakte Sicherheiten auszutauschen.11 Ausserdem hat die EU-Kommission am 20. Dezember 2016 einen delegierten Rechtsakt betreffend die Übergangsfristen für Risikominderungspflichten für Vorsorgeeinrichtungen publiziert.12 Der Vorschlag sieht vor, dass Vorsorgeeinrichtungen bis 16. August 2018 anstatt nur bis 16. August 2017 von der Abrechnungspflicht ausgenommen werden.
Am 23. November 2016 veröffentlichte die EU-Kommission zudem die Ergebnisse ihrer Überprüfung von EMIR.13 Sie kommt darin zum Schluss, dass die Kernanforderungen von EMIR keiner grundlegenden Änderung bedürfen. Es wurde indessen eine Reihe von Bereichen identifiziert, in denen die Vorschriften vereinfacht oder effizienter ausgestaltet und unverhältnismässige Anforderungen und Kosten gesenkt werden könnten. Die EU-Kommission hat in Aussicht gestellt, Anfang 2017 einen Vorschlag für eine Änderung von EMIR zu veröffentlichen.
Am 28. November 2016 hat die EU-Kommission schliesslich neue Vorschriften für die Sanierung und Abwicklung von zentralen Gegenparteien vorgeschlagen.14 Da die EU in Aussicht gestellt hat, die sich zurzeit in Ausarbeitung befindenden internationalen Standards in diesem
9 Vgl. FINMA-Aufsichtsmitteilung 1/2016 vom 6. Juli 2016, Finanzmarktinfrastrukturgesetz: Nächste Schritte der FINMA, S. 8.
10 Verordnung (EU) Nr. 2016/2251 der Europäischen Kommission vom 4. Oktober 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister durch technische Regulierungsstandards zu Risikominderungstechniken für nicht durch zentrale Gegenparteien geclearte OTC-Derivatkontrakte, ABl. L 340/9 vom 15.12.2016.
11 Vgl. für Einzelheiten zur Verordnung Ziff. 1.3.
12 EU Banking and finance>FMI>derivatves>other delegated acts.
13 Vgl. www.cc.europa.eu>finance>financial-markets>derivatives/EMIR>other documents.
14 Vgl. www.cc.europa.eu>finance>financial-markets>recovery an resolution of CCPs.