Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/11: Änderung der Finanzmarktinfrastrukturverordnung (Austausch von Sicherheiten) · 14 Seiten
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Änderung der Finanzmarktinfrastrukturverordnung (Austausch von Sicherheiten)
OTC-Derivatgeschäfte, die einen Zusammenhang mit gedeckten Schuldverschreibungen haben, unter bestimmten Voraussetzungen von der Abrechnungspflicht ausgenommen (vgl. Art. 86 Abs. 3 E-FinfraV). Zum andern wird die Ausnahme für Vorsorgeeinrichtungen und Anlagestiftungen für die berufliche Altersvorsorge von der Abrechnungspflicht um ein Jahr bis zum 16. August 2018 verlängert (vgl. Art. 133 E-FinfraV).
Durch die geschilderten Anpassungen an die Europäische Regelung soll sichergestellt werden, dass die Schweizer Marktteilnehmer im Vergleich zu ihren europäischen Konkurrenten keine Wettbewerbsnachteile erleiden. Für Einzelheiten zur Neuregelung sei auf die Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen verwiesen (vgl. Ziff. 2).
Wie dargelegt (vgl. Ziff. 1.2) sind in der EU Bestrebungen im Gange, EMIR teilweise anzupassen und neue Vorschriften für die Sanierung und Abwicklung von zentralen Gegenparteien zu verabschieden. Diese Anpassungen sind aber noch ungewiss. Daher kann zum heutigen Zeitpunkt nicht abgeschätzt werden, ob und in welcher Form sie eine Anpassung der FinfraV oder gar des FinfraG notwendig machen werden. Der Bundesrat wird die Entwicklungen weiterhin aufmerksam verfolgen und allenfalls notwendige Anpassungen der FinfraV oder des FinfraG zügig vorschlagen, wenn dies zur Verhinderung von Wettbewerbsnachteilen für die Schweizer Teilnehmer an den Finanzmärkten notwendig sein sollte.
Zu erwähnen ist ferner, dass der Bundesrat zusammen mit der hier vorgeschlagenen Änderung der FinfraV auch die Plattformhandelspflicht formell in Kraft setzen will. Dies ist angezeigt, da die entsprechende Pflicht auch international verbreitet formell in Kraft ist. Allerdings ist zu beachten, dass die Pflicht faktisch erst dann wirksam werden wird, wenn die FINMA gestützt auf Artikel 113 FinfraG die Derivate konkret bezeichnet, die über eine solche Plattform gehandelt werden müssen.16
1.3 Rechtsvergleich
1.3.1 VO (EU) 2016/2251
Die VO (EU) 2016/225117 enthält die Ausführungsvorschriften zur Pflicht, für nicht zentral abgerechnete OTC-Derivatkontrakte Sicherheiten auszutauschen. Die Verordnung enthält insbesondere Vorschriften über das Risikomanagementverfahren der Gegenparteien und die Vereinbarung über den Austausch von Sicherheiten (Art. 2 und 3), die Anerkennungsfähigkeit von Sicherheiten (Art. 4–8), die Berechnung und Leistung der Sicherheiten (Art. 9–18), das Sicherheitsmanagement und die Abgrenzung (Art. 19 und 20), die Bewertung von Sicherheiten (Art. 21 und 22), die Freistellung von der Pflicht, Sicherheiten auszutauschen (Art. 23–31) und zur Behandlung von gruppeninternen Geschäften (Art. 32–34).
Besonders hervorzuheben ist, dass auch Anteile an Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) als Sicherheiten dienen können (vgl. Art. 4 Abs. 1 Bst. r). Vorausgesetzt wird unter anderem, dass der Kurs der Anteile täglich festgelegt wird und die OGAW grundsätzlich nur in Vermögenswerte investieren, die gemäss der Verordnung anerkennungsfähig sind (vgl. Art. 5 Abs. 1). Die Bonität der Sicherheiten ist nach spezifischen Methoden zu beurteilen (vgl. Art. 6) und es werden Konzentrationsgrenzen für Ersteinschusszahlungen festgelegt (vgl. Art. 8).
Was die Berechnung und Leistung der Sicherheiten anbelangt, so gilt es hervorzuheben, dass die Nachschusszahlung grundsätzlich am Berechnungstermin zu leisten ist (vgl. Art. 12 Abs. 1). Ausnahmsweise ist aber eine Leistung innerhalb von zwei Geschäftstagen nach dem Berechnungstermin zulässig (vgl. Art. 12 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2). Vorgeschrieben wird ferner,
16 Vgl. Erläuterungsbericht FinfraV, S. 50.
17 Vgl. FN 5