Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/11: Änderung der Finanzmarktinfrastrukturverordnung (Austausch von Sicherheiten) · 14 Seiten
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Änderung der Finanzmarktinfrastrukturverordnung (Austausch von Sicherheiten)
Art. 100a Ausnahmen von Pflicht zum Austausch von Sicherheiten
Abs. 1
Absatz 1 Buchstabe a entspricht dem geltenden Artikel 100 Absatz 3. Absatz 1 Buchstabe b entspricht dem geltenden Artikel 100 Absatz 5.
Abs. 2
Gemäss dem neuen Absatz 2 kann auf den Austausch von Ersteinschusszahlungen dann verzichtet werden, wenn diese für die Währungskomponente von Currency Swaps geleistet wird. Die Regelung entspricht Artikel 27 Buchstabe c VO (EU) 2016/2251 und steht im Einklang mit den Vorgaben von BCBS/IOSCO.21 Sie wird aufgenommen, um in Bezug auf die Behandlung von Currency Swaps Rechtssicherheit zu schaffen. Die Gegenparteien können lediglich für die Währungskomponente, nicht aber für die Zinskomponente des Currency Swaps auf die Leistung von Ersteinschusszahlungen verzichten.
Abs. 3
Mit Absatz 3 wird in Angleichung an die EU neu eine Regelung eingeführt, wonach unter bestimmten Voraussetzungen für OTC-Derivatgeschäfte, an denen ein Emittent einer gedeckten Schuldverschreibung oder der Rechtsträger eines Deckungsstocks einer gedeckten Schuldverschreibung als Gegenpartei beteiligt sind, ganz oder teilweise von der Pflicht, Sicherheiten auszutauschen, befreit. Die Regelung entspricht materiell Artikel 30 VO (EU) 2016/2251. Sie bezweckt den Schutz des Deckungsstocks und damit den Schutz der Gläubigerinnen und Gläubiger. Während auf den Austausch von Ersteinschusszahlungen beidseitig verzichtet werden kann, erfolgt in Bezug auf die Nachschusszahlungen eine asymmetrische Befreiung zugunsten des Emittenten der gedeckten Schuldverschreibung oder des Rechtsträgers des Deckungsstocks: Er hat keine Nachschusszahlungen zu leisten, während seine Gegenpartei solche zu leisten hat und dies in bar. Die Nachschusszahlungen sind der Gegenpartei bei Fälligkeit auch in bar zurückzuerstatten. Mit dem anwendbaren Recht gemäss Artikel 86 Absatz 3 Buchstabe d ist das auf den Deckungsstock anwendbare Aufsichtsrecht gemeint.
Art. 100b Reduzierung der Ersteinschusszahlungen
Abs. 1 und 2
Absätze 1 und 2 beziehen sich auf den geltenden Artikel 100 Absatz 4. Die geltende Regelung wird allerdings an Artikel 29 Absatz 1 VO (EU) 2016/2251 angepasst. Somit können die Gegenparteien die Ersteinschusszahlungen um höchstens CHF 50 Mio. reduzieren, wobei sich die Höhe der Ersteinschusszahlungen einer Gegenpartei, die einer Finanz- oder Versicherungsgruppe oder einem Konzern angehört, unter Einbezug aller Gruppen- oder Konzerngesellschaften bestimmt. Bis anhin konnte allein auf den Austausch der Ersteinschusszahlungen verzichtet werden, wenn sie weniger als CHF 50 Mio. betrug. Zudem wurden die Konzerngesellschaften nicht ausdrücklich erwähnt. Im Übrigen sei auch hier darauf hingewiesen, dass bei der Berechnung der ausstehenden Nominalwerte kollektive Kapitalanlagen in sinngemässer Anwendung von Artikel 76 FinfraV nicht konsolidiert zu betrachten sind, auch wenn sie von derselben Fondsleitung oder demselben Vermögensverwalter verwaltet werden. Bei Anlagestiftungen nach Artikel 53g BVG, deren Anlagevermögen sich in mehrere Anlagegruppen gliedert, ist jede Anlagegruppe einzeln zu betrachten.
21 Vgl. BCBS/IOSCO, Marging requirements for non-centrally cleared derivatives 2015, S. 7 f.