Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/11: Änderung der Finanzmarktinfrastrukturverordnung (Austausch von Sicherheiten) · 14 Seiten
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Änderung der Finanzmarktinfrastrukturverordnung (Austausch von Sicherheiten)
Art. 101a Zeitpunkt der Berechnung und Leistung der Nachschusszahlungen
Abs. 1
Wie zu Artikel 101 ausgeführt, wird die Regelung der Berechnung und der Leistung der Nachschusszahlungen neu in einer separaten Bestimmung geregelt. Absatz 1 war bis anhin nicht explizit geregelt, ergab sich aber implizit aus Artikel 101 Absatz 2 FinfraV und entspricht damit geltendem Recht.
Abs. 2
Der erste Satz von Absatz 2 war bis anhin in Artikel 101 Absatz 2 enthalten. Der zweite Satz ist neu. Analog zur Bestimmung für Ersteinschusszahlungen, ist die Berechnung auf der Grundlage des Netting-Sets des Vortages vorzunehmen. Sofern sich die Gegenparteien nicht in derselben Zeitzone befinden, so ist die Berechnung auf der Grundlage derjenigen Transaktionen im Netting-Set durchzuführen, die in der früheren der beiden Zeitzonen am Vortag vor 16 Uhr getätigt wurden. Die Bestimmung entspricht Artikel 9 Absatz 3 VO (EU) 2016/2251.
Abs. 3
Die Nachschusszahlungen sind am Berechnungstag nach Absatz 1 zu leisten, also täglich. Diese Regelung entspricht geltendem Recht (vgl. Art. 101 Abs. 2 1. Satz). Für die Abwicklung sind wiederum die handelsüblichen Fristen massgebend.
Abs. 4
Neu wird in Angleichung an die europäische Regelung (vgl. Art. 12 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 VO (EU) 2016/2251) vorgesehen, dass eine Leistung auch innerhalb von zwei Arbeitstagen nach dem Berechnungstag zulässig ist, sofern a) eine Gegenpartei, ohne zur Leistung von Ersteinschusszahlungen verpflichtet zu sein, vor dem Berechnungstag zusätzliche Sicherheiten geleistet hat, die spezifische Voraussetzungen erfüllen oder b) die Gegenparteien Ersteinschusszahlungen unter Berücksichtigung einer spezifischen Nachschuss-Risikoperiode gleistet haben. Auch hier ist die Leistung wiederum von der Abwicklung zu unterscheiden. Für die Abwicklung sind die handelsüblichen Fristen massgebend.
Art. 102
Allgemeines
Die Bestimmung wird in verschiedenen Punkten überarbeitet, weshalb die Absätze neu nummeriert werden.
Abs. 1
Absatz 1 entspricht dem geltenden Absatz 1.
Abs. 2
In Angleichung an Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe e VO (EU) 2016/2251 wird neu verlangt, dass in bar geleistete Ersteinschusszahlungen bei einer Zentralbank oder einer von der leistenden Gegenpartei unabhängigen schweizerischen Bank oder einer unabhängigen ausländischen Bank, die einer angemessenen Regulierung und Aufsicht untersteht, gehalten werden. Eine anderweitige Haltung wäre zu unsicher. Es liegt an den Gegenparteien zu beurteilen, ob die ausländische Bank einer angemessenen Regulierung und Aufsicht untersteht.