Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/11: Änderung der Finanzmarktinfrastrukturverordnung (Austausch von Sicherheiten) · 14 Seiten

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Änderung der Finanzmarktinfrastrukturverordnung (Austausch von Sicherheiten)

dass als Ersteinschusszahlungen entgegengenommene Barmittel auf Geldkonten bei Zentralbanken oder Kreditinstituten verbleiben (vgl. Art. 19 Abs. 1 Bst. e). Die sicherungsnehmende Gegenpartei darf als Sicherheiten entgegengenommene Ersteinschusszahlungen nicht weiterverpfänden oder anderweitig wiederverwenden. Allerdings darf ein Drittinhaber in bar erhaltene Ersteinschusszahlungen für Reinvestitionszwecke verwenden (vgl. Art. 20).

Auf den Austausch von Sicherheiten ganz oder teilweise verzichtet werden kann unter anderem für Transaktionen im Zusammenhang mit Devisenkontrakten (vgl. Art. 27) und gedeckten Schuldverschreibungen (vgl. Art. 30) sowie Transaktionen mit Gegenparteien in Drittstaaten, in denen die rechtliche Durchsetzbarkeit von Netting-Vereinbarungen oder der Schutz der Sicherheiten nicht gewährleistet werden kann (vgl. Art. 31).

1.3.2 Beurteilung der Vorlage

Ziel der vorliegenden Verordnungsrevision ist eine Angleichung an die VO (EU) 2016/2251. Es ist daher davon auszugehen, dass die vorgeschlagene Regelung derjenigen der EU äquivalent ist. Dabei ist zu beachten, dass die EU-Regulierung aufgrund der im Schweizer Finanzmarkrecht bewährten Grundsätze der prinzipienbasierten Regulierung und der Selbstregulierung nicht im gleichen Detaillierungsgrad übernommen wurde, insbesondere etwa was die Qualität der Sicherheiten anbelangt.

Einzig was die Methoden zur Berechnung von Ersteinschusszahlungen betrifft, wird nach wie vor leicht von der Regelung der EU abgewichen.18 So kann die Ersteinschusszahlung nach schweizerischem Recht zum einen auf Basis eines vorgegebenen standardisierten Margin Plans («Margin Schedule»; vgl. Art. 103 Abs. 1 und 2 FinfraV) oder zum anderen auf Basis eines bankinternen, quantitativen Modells (Art. 103 Abs. 5 FinfraV) erfolgen. Gegenparteien ist es dabei nicht erlaubt, beliebig innerhalb einer Derivatekategorie zwischen der Berechnung der Ersteinschusszahlung gemäss Margin Plan und Modellansatz hin und her zu wechseln. Gemäss der Regelung der EU kann hingegen zwischen den Modellen gewechselt werden und es können alternative Modelle für noch nicht vom Standardmodell abgedeckte Derivate zugelassen werden. Eine Angleichung an die Regelung der EU ist nach wie vor abzulehnen. Die Schweizer Regelung entspricht den Vorgaben von BCBS und IOSCO. Durch den Ausschluss eines Wechsels der Methoden wird eine «Rosinenpickerei», d.h. die Wahl der jeweils günstigsten Alternative, vermieden. Ausserdem trägt die Pflicht zur Verwendung eines international anerkannten Modells, wie es derzeit unter Federführung der ISDA entwickelt und laufend auf neue Derivatekategorien erweitert wird, zur internationalen Standardisierung bei. Eine Zulassung alternativer Modelle für noch nicht durch das ISDA-Modell abgedeckte Derivate würde demgegenüber einen unverhältnismässigen Regulierungsaufwand verursachen, der internationalen Standardisierung zuwiderlaufen und zusätzliche Arbitrage-Risiken schaffen.

Für Einzelheiten zur Angleichung an das Recht der EU sei auf die Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen verwiesen (vgl. Ziff. 2).

2 Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen

Art. 86 Abs. 3

In Angleichung an die Regelung in der EU (vgl. bspw. Art. 1 Abs. 2 der Delegierten Verordnung [EU] 2015/220519) werden OTC-Derivatgeschäfte, an denen als Gegenpartei ein Emittent einer gedeckten Schuldverschreibung oder ein Rechtsträger eines Deckungsstocks einer gedeckten

18 Die Abweichung war bereits beim Erlass der FinfraV bekannt (vgl. Erläuterungsbericht FinfraV, S. 47).

19 Delegierte Verordnung EU 2015/2205 vom 6. August 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für die Clearingpflicht, ABl. L 314/13 vom 1.12.2015