Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/11: Änderung der Finanzmarktinfrastrukturverordnung (Austausch von Sicherheiten) · 14 Seiten

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Änderung der Finanzmarktinfrastrukturverordnung (Austausch von Sicherheiten)

vertrag, der Netting-Rahmenvereinbarung oder im Kreditsicherungsanhang für die Nachschusszahlung vereinbart wurden. Kein zusätzlicher Abschlag ist damit mehr zu machen, wenn die Währung der in bar geleisteten Nachschusszahlung von denjenigen Währungen abweicht, die im Derivatvertrag, der Netting-Rahmenvereinbarung oder im Kreditsicherungsanhang für die Nachschusszahlung vereinbart wurden. Buchstabe a entspricht Anhang II Absatz 5 zur VO (EU) 2016/2251. Buchstabe b entspricht Anhang II Absatz 4 zur VO (EU) 2016/2251. Jede Partei kann eine andere Beendigungswährung wählen. Wird keine Beendigungswährung festgelegt, so findet der Abschlag auf dem Marktwert aller als Sicherheit gestellten Vermögenwerte Anwendung, so wie dies auch im europäischen Recht vorgesehen wird (vgl. Anhang II Absatz 5 zur VO (EU) 2016/2251).

Art. 106 Abs. 2bis und 2 ter

In Angleichung an Artikel 31 VO (EU) 2016/2251 wird in Artikel 106 Absätze 2bisund 2tereine Ausnahmeregelung aufgenommen für Derivatgeschäfte mit Gegenparteien in Drittstaaten, in denen die rechtliche Durchsetzbarkeit von Netting-Vereinbarungen oder der Schutz von Sicherheiten nicht gewährleistet werden kann.

Konkret wird die Schweizer Gegenpartei nach Absatz 2bisberechtigt, auf die Leistung von Ersteinschuss- und Nachschusszahlungen an die ausländische Gegenpartei zu verzichten, wenn

a) die ausländische Gegenpartei in einer Rechtsordnung inkorporiert oder domiziliert ist, in der Aufrechnungs- oder Besicherungsvereinbarungen rechtlich nicht durchsetzbar sind oder b) Vereinbarungen zur Trennung von Sicherheiten nicht international anerkannten Standards entsprechen.

Ferner kann die Schweizer Gegenpartei nach Absatz 2terauf die Einforderung von Ersteinschuss- und Nachschusszahlungen von der ausländischen Gegenpartei verzichten, wenn diese in einer Rechtsordnung inkorporiert oder domiziliert ist, in der (1) Aufrechnungs- oder Besicherungsvereinbarungen nicht durchsetzbar sind und (2) Vereinbarungen zur Trennung von Sicherheiten nicht international anerkannten Standards entsprechen. Weiter setzt der Verzicht voraus, dass eine unabhängige rechtliche Überprüfung ergeben hat, dass die Entgegennahme von Ersteinschuss- oder Nachschusszahlungen von der ausländischen Gegenpartei im Einklang mit den Bestimmungen des FinfraG oder der FinfraV nicht möglich wäre. Die rechtliche Überprüfung kann dabei nicht nur von einem unabhängigen Dritten, sondern auch von einer unabhängigen internen Stelle durchgeführt werden. Schliesslich ist auch erforderlich, dass das Verhältnis der nach Inkrafttreten der Pflicht zur Einforderung von Ersteinschuss- und Nachschusszahlungen abgeschlossenen und ausstehenden unbesicherten Transaktionen zu allen OTC-Derivatgeschäften kleiner als 2.5% ist, wobei gruppeninterne Geschäfte bei der Berechnung nicht miteinzubeziehen sind. Die Berechnung hat gestützt auf Nominalbeträge zu erfolgen. Sind diese vier Voraussetzungen nicht erfüllt, so kann auf die Einforderung von Ersteinschuss- und Nachschusszahlungen von der ausländischen Gegenpartei nicht verzichtet werden, selbst wenn die schweizerische Gegenpartei in Anwendung von Absatz 2bisauf die Leistung von Ersteinschuss- und Nachschusszahlungen an die ausländische Gegenpartei verzichten kann. Es sind diesfalls von der ausländischen Gegenpartei Sicherheiten auf Bruttobasis zu verlangen.

In all diesen Fällen würde es dem Sinn und Zweck der Regeln über die Sicherheiten zuwiderlaufen, die Leistung von Sicherheiten vorzuschreiben. Eine Abweichung der Schweizer Regelung würde zudem die Schweizer Finanzmarktteilnehmer im Wettbewerb mit ihren europäischen Konkurrenten benachteiligten.