Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/11: Änderung der Finanzmarktinfrastrukturverordnung (Austausch von Sicherheiten) · 14 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 9Fedlex · Erläuternder Bericht
Änderung der Finanzmarktinfrastrukturverordnung (Austausch von Sicherheiten)
Abs. 3
Absatz 3 stellt eine Ausnahmeregelung zur Regelung nach Absatz 1 dar. In Angleichung an Artikel 29 Absatz 1 VO (EU) 2016/2251 können bei gruppen- oder konzerninternen Geschäften lediglich CHF 10 Mio. abgezogen werden.
Art. 101 Zeitpunkt der Berechnung und Leistung der Ersteinschusszahlung
Allgemeines
Der bisherige Artikel 101 hat sich in allgemeiner Art und Weise mit dem Zeitpunkt der Berechnung und der Leistung der Sicherheiten befasst. Zur Erhöhung der Rechtssicherheit in diesem Bereich wird die Regelung in Angleichung an diejenige der EU präzisiert. Dabei wird in Artikel 101 zur Verbesserung der Übersichtlichkeit nur noch die Ersteinschusszahlung geregelt. Die Nachschusszahlungen werden in einem neuen separaten Artikel 101a thematisiert.
Abs. 1
Absatz 1 entspricht im Wesentlichen dem geltenden Absatz 1. Neu wird indessen in dieser Bestimmung nur noch die Berechnung geregelt. Die Leistung wird detaillierter in Absatz 3 thematisiert. Wie nach geltendem Recht, gibt es Ereignisse, die eine Neuberechnung der Ersteinschusszahlung innerhalb von weniger als zehn Tagen rechtfertigen, so bspw. der Abschluss eines neuen nicht zentral abgerechneten OTC-Derivatgeschäfts mit derselben Gegenpartei oder die Beendigung eines nicht zentral abgerechneten OTC-Derivatgeschäfts mit derselben Gegenpartei oder, wenn ein bestehendes nicht zentral abgerechnetes OTC-Derivatgeschäft eine Zahlung oder Lieferung auslöst, bei der er sich nicht um die Leistung oder Entgegennahme der Einschusszahlung handelt, oder schliesslich etwa wenn das Modell zur Berechnung der Ersteinschusszahlung neu kalibriert wird.22 Die Bestimmung entspricht materiell Artikel 9 Absätze 1 und 2 VO (EU) 2016/2251. Während die ausstehenden Derivatgeschäfte nach Massgabe von Artikel 109 FinfraG täglich bewertet werden, gilt die tägliche Neubewertung für als Ersteinschusszahlungen geleistete Sicherheiten regelmässig aufgrund des Besicherungsvertrages.
Abs. 2
Befinden sich beide Gegenparteien in derselben Zeitzone, so ist die Berechnung gestützt auf Absatz 2 auf der Grundlage des Netting-Sets des Vortages vorzunehmen. Befinden sich die Gegenparteien nicht in derselben Zeitzone, so ist die Berechnung auf der Grundlage derjenigen Transaktionen im Netting-Set durchzuführen, die in der früheren der beiden Zeitzonen am Vortag vor 16 Uhr getätigt wurden. Die Regelung ist neu und entspricht Artikel 9 Absatz 3 VO (EU) 2016/2251.
Abs. 3
Die Ersteinschusszahlung ist am jeweiligen Berechnungstag nach Absatz 1 zu leisten. Der erste Satz von Absatz 3 entspricht damit inhaltlich der bisherigen Regelung (vgl. Art. 101 Abs. 1 FinfraV). Neu wird im zweiten Satz explizit festgehalten, dass für die Abwicklung der Leistung die handelsüblichen Fristen gelten. Für Aktien gemäss Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe e sind dies zurzeit zwei Tage. Die Regelung entspricht Artikel 13 VO (EU) 2016/2251.
22 Vgl. Erläuterungsbericht FinfraV, S. 46.