Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/11: Änderung der Finanzmarktinfrastrukturverordnung (Austausch von Sicherheiten) · 14 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 4Fedlex · Erläuternder Bericht

Änderung der Finanzmarktinfrastrukturverordnung (Austausch von Sicherheiten)

Bereich mitberücksichtigen zu wollen, ist indessen nicht davon auszugehen, dass die definitiven Regeln der EU vor Ende 2017 vorliegen werden.

1.2 Beantragte Neuregelung

Mit der vorliegenden Änderung der FinfraV wird in erster Linie eine Angleichung der schweizerischen Vorschriften zum Austausch von Sicherheiten an die entsprechende Regelung der EU, d.h. an die VO (EU) 2016/225115 vorgenommen. Überblicksartig lassen sich die Änderungen wie folgt zusammenfassen:

 Die Ausnahmen von der Pflicht, Sicherheiten auszutauschen, werden an die Regelung

in der EU angeglichen und konkretisiert (vgl. Art. 100, 100a und 100b E-FinfraV). Insbesondere wird klargestellt, dass auf den Austausch von Ersteinschusszahlungen verzichtet werden kann, wenn diese für die Währungskomponente von Currency Swaps zu leisten wären (vgl. Art. 100a Abs. 2 E-FinfraV). Zudem werden OTC-Derivatgeschäfte, die einen Zusammenhang mit gedeckten Schuldverschreibungen haben, unter bestimmten Voraussetzungen ganz oder teilweise von der Besicherungspflicht ausgenommen (vgl. Art. 100a Abs. 3 E-FinfraV).

 Der Zeitpunkt der Berechnung und Leistung der Ersteinschusszahlung wird konkretisiert.

Insbesondere wird klargestellt, dass für die Abwicklung der Sicherheitsleistung die handelsüblichen Fristen gelten (vgl. Art. 101 Abs. 3 E-FinfraV).

 Die Vorschriften zum Zeitpunkt der Berechnung und Leistung der Nachschusszahlungen

werden konkretisiert und gelockert. Neu ist eine Leistung der Nachschusszahlungen unter bestimmten Bedingungen auch innert zwei Geschäftstagen nach dem Bewertungstag zulässig. Auch hier wird im Übrigen klargestellt, dass für die Abwicklung der Sicherheitsleistung die handelsüblichen Fristen gelten (vgl. Art. 101a Abs. 3 E-FinfraV).

 Betreffend die Handhabung der Ersteinschusszahlungen wird gefordert, dass in bar ge-

leistete Ersteinschusszahlungen bei einer Zentralbank oder einer schweizerischen oder ausländischen Bank gehalten werden müssen (vgl. Art. 102 Abs. 2 E-FinfraV). Zudem wird klargestellt, dass nicht in bar geleistete Ersteinschusszahlungen von einem Dritten gehalten werden können (vgl. Art. 102 Abs. 3 E-FinfraV) und dass die Weiterverwendung von Ersteinschusszahlungen nur unter strengen Voraussetzungen zulässig ist (vgl. Art. 102 Abs. 4 E-FinfraV).

 Die zulässigen Sicherheiten werden ausgedehnt auf Anteile an Effektenfonds (vgl.

Art. 104 Abs. 1 Bst. h E-FinfraV).

 Die Regelung zu den zusätzlichen Wertabschlägen auf die Sicherheiten wird gelockert.

Insbesondere ist kein zusätzlicher Abschlag von 8% mehr zu machen, wenn die Währung der in bar geleisteten Nachschusszahlung von denjenigen Währungen abweicht, die im Derivatvertrag, der Netting-Rahmenvereinbarung oder im Kreditsicherungsanhang für die Nachschusszahlung vereinbart wurden (vgl. Art. 105 Abs. 2 E-FinfraV).

 Die Möglichkeit, bei grenzüberschreitenden Geschäften auf den Austausch von Sicher-

heiten zu verzichten, wird auf weitere Konstellationen ausgedehnt (vgl. Art. 106 Abs. 2bis und 2terE-FinfraV).

 Es wird eine neue Übergangsfrist geschaffen: Die Pflicht zum Austausch von Sicherhei-

ten für nicht zentral abgerechnete OTC-Derivatgeschäfte, bei denen es sich um Optionen auf einzelne Aktien, Indexoptionen oder ähnliche Aktienderivate handelt, gilt erst ab dem 4. Januar 2020 (vgl. Art. 131 Abs. 5bisE-FinfraV).

Nebst den Anpassungen im Bereich der Besicherungspflicht erfolgen in Angleichung an die Regelung in der EU zwei Anpassungen im Bereich der Abrechnungsplicht: Zum einen werden

15 Vgl. für Einzelheiten Ziff. 1.3.