Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/11: Änderung der Finanzmarktinfrastrukturverordnung (Austausch von Sicherheiten) · 14 Seiten
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Änderung der Finanzmarktinfrastrukturverordnung (Austausch von Sicherheiten)
Schuldverschreibung beteiligt sind, unter bestimmten Voraussetzungen von der Abrechnungspflicht befreit. Für Einzelheiten zu den betroffenen Derivaten wird auf die Ausführungen zu Artikel 100 Absatz 6 verwiesen, in dem eine analoge Ausnahme von der Besicherungspflicht gemacht wird.
Art. 100 Pflicht zum Austausch von Sicherheiten
Allgemeines
Die Ausnahmen von der Pflicht zum Austausch von Sicherheiten werden in materieller Hinsicht erweitert. Aus systematischen Gründen wird daher der geltende Artikel 100 auf drei neue Artikel aufgespalten: Artikel 100 regelt neu die generelle Pflicht zum Austausch von Sicherheiten in der Form von Ersteinschuss- und Nachschusszahlungen, Artikel 100a regelt die Ausnahmen von der Pflicht zum Austausch von Sicherheiten und Artikel 100b befasst sich mit der Reduzierung der Ersteinschusszahlungen.
Abs. 1
Absatz entspricht dem geltenden Artikel 100 Absatz 1.
Abs. 2
Absatz 2 entspricht im Wesentlichen dem geltenden Absatz 2. Neu wird im letzten Halbsatz explizit festgehalten, dass gruppeninterne Geschäfte nicht mehrfach aus der Sicht der jeweiligen Gruppengesellschaft gezählt werden. Bis anhin bestand diesbezüglich teilweise Rechtsunsicherheit. Im Übrigen sei darauf hingewiesen, dass bei der Berechnung der ausstehenden Nominalwerte für die Zwecke von Absatz 2 kollektive Kapitalanlagen in sinngemässer Anwendung von Artikel 76 FinfraV nicht konsolidiert zu betrachten sind, auch wenn sie von derselben Fondsleitung oder demselben Vermögensverwalter verwaltet werden. Bei Anlagestiftungen nach Artikel 53g des Bundesgesetzes vom 25. Juni 198220 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG), deren Anlagevermögen sich in mehrere Anlagegruppen gliedert, ist jede Anlagegruppe einzeln zu betrachten. Die Regelung entspricht Artikel 28 Absatz 2 2. Satz VO (EU) 2016/2251.
Abs. 3
Gemäss der heutigen Regelung (vgl. Art. 100 Abs. 2 letzter Satz) besteht die Pflicht zur Leistung von Ersteinschusszahlungen jeweils vom 1. September des betreffenden Jahres bis zum 31. August des darauffolgenden Jahres. Aus Gründen der Praktikabilität soll die Pflicht neu in Angleichung an Artikel 28 Absatz 1 VO (EU) 2016/2251 jeweils für das darauffolgende Kalenderjahr (d.h. vom 1. Januar bis zum 31. Dezember) gelten. Sofern eine Partei für die Monate März, April und Mai eines Jahres den Schwellenwert von CHF 8 Mrd. unterschreitet, entfällt die Pflicht zum Austausch von Ersteinschusszahlungen erst ab dem 1. Januar des folgenden Jahres. Ob der Schwellenwert an anderen Zeitpunkten unterschritten wird, ist nicht von Relevanz. Wird indessen eine grosse Nichtfinanzielle Gegenpartei zu einer kleinen Nichtfinanziellen Gegenpartei (vgl. Art. 98 FinfraG), so müssen sofort keine Sicherheiten mehr ausgetauscht werden.
20 SR 831.40