Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/11: Änderung der Finanzmarktinfrastrukturverordnung (Austausch von Sicherheiten) · 14 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 13Fedlex · Erläuternder Bericht
Änderung der Finanzmarktinfrastrukturverordnung (Austausch von Sicherheiten)
Art. 131 Abs. 5 und 5bis
Abs. 5
In Angleichung an Artikel 36 Absatz 1 VO (EU) 2016/2251 und zwecks Harmonisierung mit Artikel 100 Absatz 3, in dem neu auf das Kalenderjahr abgestellt wird, wird in Artikel 131 Absatz 5 auf die Enddaten der Intervalle verzichtet. Das erste Intervall endet damit automatisch am 31. Dezember des jeweiligen Jahres. Die Pflicht für das nächste Jahr ergibt sich aus dem neuen Artikel 100 Absatz 3. In Bezug auf Buchstabe a ist zu beachten, dass die FINMA die Einführung der Pflicht zum Austausch von Sicherheiten in Anwendung von Absatz 6 auf den 4. Februar 2017 verschoben hat.24
Art. 5bis
In Angleichung an Artikel 38 Absatz 1 VO (EU) 2016/2251 wird eine neue Übergangsfrist geschaffen: Die Pflicht zum Austausch von Sicherheiten für nicht zentral abgerechnete OTC-Derivatgeschäfte, bei denen es sich um Optionen auf einzelne Aktien oder um Indexoptionen handelt, gilt erst ab dem 4. Januar 2020. Ausserdem wird auch für ähnliche Aktienderivate eine Übergangsfrist eingeführt. Es wird an der FINMA als rechtsanwendender Behörde liegen zu konkretisieren, was unter ähnlichen Aktienderivaten verstanden wird. Dabei wird davon ausgegangen, dass die FINMA bei ihrem Entscheid der internationalen Rechtsentwicklung Rechnung trägt.
Art. 133
Wie erwähnt, hat die EU-Kommission am 20. Dezember 2016 einen delegierten Rechtsakt betreffend die Übergangsfristen für Risikominderungspflichten für Vorsorgeeinrichtungen publiziert. Dieser sieht vor, dass Vorsorgeeinrichtungen bis 16. August 2018 anstatt nur bis 16. August 2017 von den Risikominderungspflichten ausgenommen werden (vgl. Ziff. 1.3). Aus diesem Grund ist es sachgerecht, die in Artikel 133 FinfraV vorgesehene Ausnahme der Vorsorgeeinrichtungen und Anlagestiftungen nach Artikel 48 ff. BVG von der Abrechnungspflicht nach Artikel 97 FinfraG ebenfalls bis zum 16. August 2018 zu verlängern.
3 Auswirkungen
3.1 Auswirkungen auf die Volkswirtschaft
Die Auswirkungen des FinfraG und der FinfraV auf die Volkswirtschaft ergeben sich massgeblich aus der Botschaft des Bundesrates.25 Mit dem FinfraG hat die Schweiz unter anderem den im Rahmen der G20 erarbeiteten internationalen Standard zum Handel mit Derivaten umgesetzt. Da der schweizerische Derivatehandel schwergewichtig mit der EU stattfindet und die EU verschiedene Drittstaatenregelungen im Sinne von Äquivalenzvorschriften enthält, ist eine Anlehnung der Schweizer Regulierung an die europäische Regelung sinnvoll. Die internationale Akzeptanz und insbesondere die Äquivalenz mit der Regulierung in der EU waren Ziel des FinfraG und des FinfraV. Die vorliegende Revision der FinfraV knüpft an bisherigen Entwicklungen im Bereich der Derivateregulierung an und stellt die Äquivalenz mit der europäischen Regulierung sicher. Damit wird auch die Wettbewerbsfähigkeit des Finanzplatzes Schweiz gewahrt. Gleichzeitig sind keine erhöhten Risiken in Bezug auf die Finanzmarktstabilität zu erwarten.
24 Vgl. FINMA-Aufsichtsmitteilung 1/2016 vom 6. Juli 2016, Finanzmarktaufsichtsgesetz: Nächste Schritte der FINMA, S. 8.
25 Botschaft FinfraG, BBl. 2014 7626 ff.