Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2017/27: Teilrevision des Bundesgesetzes über die Finanzhilfen an gewerbeorientierte Bürgschaftsorganisationen und Aufhebung des Bundesgesetzes über die Gewährung von Bürgschaften und Zinskostenbeiträgen im Berggebiet und im weiteren ländlichen Raum · 15 Seiten

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4.1.4 Artikel 3 Empfänger von Finanzhilfen

Die Firma Swisspeers AG und Swissmechanic beantragen eine Anpassung des Artikels 3. Der Kreis der Kredit- und Darlehensgeber, der bisher nur auf Banken beschränkt ist, sollte geöffnet werden auch für Lending Plattformen, die solche Kredite an KMU direkt durch private und institutionelle Investoren finanzieren lassen. Die Bürgschaftsgenossenschaften würden bei einer Ausdehnung des Artikels 3 ihre Funktion gegenüber den Kreditsuchenden wie bisher unverändert ausüben. Sie könnten ihre Bürgschaften nicht nur zugunsten von Banken ausstellen, sondern neu auch zugunsten der erwähnten Lending Plattformen. Gemäss Swissmechanic würde diese Liberalisierung den freien Kapitalfluss erheblich erleichtern und damit den KMU helfen sowie gleichzeitig den freien Markt für andere Investoren eröffnen.

Der Kanton AG beantragt, angesichts der Entwicklungen in der Kreditwirtschaft – beispielsweise unter dem Stichwort Crowdfunding – eine Anpassung des Artikels zu prüfen, damit Bürgschaften auch für Kredite von Nichtbanken, für Leasinggeschäfte oder andere Finanzierungsformen vergeben werden können.

Der Kanton GL und die BG OST-SÜD sind ebenfalls der Meinung, dass die explizite Beschränkung auf Bankinstitute anzupassen ist und plädieren für eine Ausweitung der Bürgschaftsgewährung auch zugunsten von Finanzinstituten ausserhalb der Bankenbranche.

Die BG SAFFA weist darauf hin, dass, falls beim Artikel 1 alternative Finanzierungsinstrumente berücksichtigt werden, der erste Satz auch in diesem Artikel mit dem Passus „…oder diesen gleichgestellten, alternativen und anerkannten Finanzierungsinstrumenten.“ zu ergänzen wäre.

4.1.5 Artikel 4 Anerkennungsvoraussetzungen

Abs. 1 Bst. c

Die BG SAFFA weist darauf hin, dass bei einer Berücksichtigung der alternativen Finanzierungsinstrumente beim Artikel 1 und 3, eine Ergänzung des Artikels 4 Absatz 1 Buchstabe c ebenfalls nötig wäre. Die folgende Ergänzung wird vorgeschlagen: „…unabhängig vom Kreditgeber beziehungsweise Finanzierungspartner sind; …“

4.1.6 Artikel 6 Bürgschaftslimite und Verlustbeitrag des Bundes

Abs. 1

Die BG OST-SÜD hat keine materiellen Einwände zu der vorgeschlagenen Anpassung des Artikels 6. Sie akzeptiert den Entscheid des Parlamentes die Limite zu erhöhen, obwohl aus Sicht der BG OST-SÜD der Ausbaubedarf nicht gegeben ist. Die durchschnittliche Bürgschaftsbeanspruchung liegt bei den vier anerkannten Organisationen weit unter der geltenden Limite von 500‘000 Franken. Dies verdeutlichen auch Zahlen aus dem Geschäftsbericht 2016 der Bürgschaftsbank Baden-Württemberg mit Sitz in Stuttgart. Obwohl dort Engagements bis 1,25 Mio Euro möglich sind, liegt die durchschnittliche Beanspruchung bei 242‘600 Euro.

Die BG SAFFA steht der Erhöhung der Limite auf eine Million offen gegenüber, auch wenn sie für ihre Gesuchstellerinnen keinen konkreten Bedarf erwartet.

Der Kanton GL erachtet die Verdoppelung der Bürgschaftslimite auf 1 Million Franken als unnötig, weil sie vermutlich nicht einem Marktbedürfnis entspreche.

Der Kanton AG steht der Erhöhung der Bürgschaftslimite kritisch gegenüber. Fraglich sei, ob die beantragte Verdoppelung der Bürgschaftslimite dem Ziel diene, das staatlich unterstützte Bürgschaftswesen auf kleinere, mittlere und junge Unternehmen zu fokussieren.

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