Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2017/27: Teilrevision des Bundesgesetzes über die Finanzhilfen an gewerbeorientierte Bürgschaftsorganisationen und Aufhebung des Bundesgesetzes über die Gewährung von Bürgschaften und Zinskostenbeiträgen im Berggebiet und im weiteren ländlichen Raum · 15 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 12Fedlex · Ergebnisbericht
o Viertens seien die Bürgschaftsgenossenschaften nicht auf Geschäfte bis zu einer Million Franken ausgerichtet. Zum einen sei die Risikofähigkeit der drei Bürgschaftsgenossenschaften hinsichtlich deren Eigenkapitalausstattung nicht gegeben. Entsprechend seien Kostenfolgen für den Bund zu erwarten, wenn er einen Teil der
Erhöhung des Eigenkapitals übernähme. Zum anderen seien die notwendigen Strukturen, um die grösseren Geschäfte professionell prüfen und betreuen zu können,
nicht gegeben. Deshalb sei eine höhere Verlustquote zu erwarten, was wiederum mit Kosten für den Bund verbunden wäre, der 65% des Verlustes trägt.
4.1.7 Artikel 7 Verwaltungskosten
Abs. 1
Die BG Mitte, der Cautionnement romand, die CDEP-SO, die Fédération des entreprises romandes sowie die Kantone VD, VS, NE und GE beantragen eine Anpassung der Formulierung. Sie erachten, dass die Formulierung vom Absatz 1 „Der Bund beteiligt sich ergänzend zu den Kantonen an den Verwaltungskosten, welche den Organisationen durch Bürgschaftsgewährung entstehen“ unter Umständen Unklarheiten oder Missverständnisse schaffen könnte. Sie schlagen die folgende Formulierung vor: „Der Bund beteiligt sich an den Verwaltungskosten der Organisationen, welche sich aus der Bürgschaftsgewährung ergeben.“
Hingegen begrüsst die BG SAFFA sehr, dass die ergänzende Rolle der Kantone im Gesetzestext weiterhin explizit erwähnt wird. Damit kommt deren Wichtigkeit für das schweizerische Bürgschaftswesen zum Ausdruck.
Die BG OST-SÜD begrüsst ebenfalls die klare unabhängige finanzielle Trennung zwischen Bund und Kantone hinsichtlich der Abgeltungen, welche mit der Gesetzesanpassung erfolgt. Sie ist allerdings nur teilweise einverstanden mit dem erläuternden Bericht zur Anpassung dieses Absatzes. Die BG OST-SÜD hätte sich eine detaillierte Übersicht der Kantonsbeiträge gewünscht, da die Verteilung der kantonalen Beiträge auf die einzelnen Bürgschaftsorganisationen deutlich ungleich ist.
Abs. 2
Die BG OST-SÜD, die Fédération des entreprises romandes wie auch der Kanton AG verlangen die ersatzlose Streichung des neu vorgeschlagenen Absatzes 2. Genossenschafter sollen von einer erfolgreichen Geschäftstätigkeit profitieren und einen angemessenen Gegenwert für ihre eingegangenen Risiken erhalten.
64% der Anteilscheine der BG OST-SÜD, an welcher der Kanton AG beteiligt ist, seien im Besitz von Berufs- und Gewerbeverbänden. Diese Verbände sollen gemäss dem Kanton AG einen finanziellen Anreiz haben, Genossenschafter zu bleiben. Es sei angebracht, das Vertrauen in geringem Umfang mit einer Verzinsung des Anteilsscheinkapitals abzugelten.
Die BG OST-SÜD begründet den Antrag auf Streichung von Absatz 2 weiter mit folgenden Argumenten:
o Die BG OST-SÜD generierte in den letzten vier Jahren Erträge für 2.4 Mio. Franken, die nicht aus den direkten operativen Tätigkeiten stammen. Die BG OST-SÜD nimmt keine nachrangigen Bundesdarlehen in Anspruch. Geschichtlich bedingt, verfügt die BG OST-SÜD über substanzielle Vermögenswerte, welche zur Stärkung des Eigenkapitals und der eigenen Bonität nicht in eine separate Gesellschaft ausgelagert wurden. Aus diesen Gründen sei ein Verteilanspruch an die Genossenschafter gerechtfertigt.
o Es müsse den Bürgschaftsorganisationen nach der Teilrevision des Gesetzes auch in Zukunft möglich sein, im Rahmen ihres Ermessens Verwaltungskostenbeiträge uneingeschränkt verwenden zu können, sofern der Ihnen durch das SECO übertragene Leistungsauftrag erfüllt wird.
o Es sei, gemäss der BG OST-SÜD, nicht nachvollziehbar, warum nur die Verteilung des Reinertrages an Genossenschafter als Kürzungsgrund des Verwaltungskostenbeitrages gesetzlich verankert ist. Die im aktuellen Finanzhilfevertrag zwischen dem
301-05.2-00001 \ COO.2101.104.4.2723021 12/15