Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2017/27: Teilrevision des Bundesgesetzes über die Finanzhilfen an gewerbeorientierte Bürgschaftsorganisationen und Aufhebung des Bundesgesetzes über die Gewährung von Bürgschaften und Zinskostenbeiträgen im Berggebiet und im weiteren ländlichen Raum · 15 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 3Fedlex · Ergebnisbericht
1 Ausgangslage
Aufgrund ihrer inhaltlichen Berührungspunkte sowie aus Effizienzgründen sollen folgende zwei Vorlagen gemeinsam in einer Botschaft behandelt werden:
Erstens soll mit der Teilrevision des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über die Finanzhilfen an gewerbeorientierte Bürgschaftsorganisationen die Bürgschaftslimite von heute 500 000 Franken auf 1 Million Franken erhöht und weitere Anpassungen vorgenommen werden. Mit der Erhöhung der Bürgschaftslimite wird die Forderung der Motion Comte (15.3792) umgesetzt. Der Bundesrat beantragt damit auch die Abschreibung der Motion.
Zweitens soll das Bundesgesetz über die Gewährung von Bürgschaften und Zinskostenbeiträgen im Berggebiet und im weiteren ländlichen Raum aufgehoben und damit eine Doppelspurigkeit bei der Förderung des Bürgschaftswesens beseitigt werden. Die Aufhebung kann ohne nennenswerte Nachteile für das Gewerbe im Berggebiet und im weiteren ländlichen Raum sowie ohne Schaden für die Regionalpolitik des Bundes erfolgen.
1.1 Bundesgesetz über die Finanzhilfen an gewerbeorientierte Bürgschaftsorganisationen
KMU können dank dem gewerbeorientierten Bürgschaftswesen, das der Bund mit Bürgschaftsorganisationen partnerschaftlich trägt, von einem erleichterten Zugang zu Bankkrediten profitieren. In der Schweiz gibt es drei regionale Bürgschaftsgenossenschaften - die BG Mitte, die BG OST-SÜD und der Cautionnement romand - sowie die gesamtschweizerisch tätige Bürgschaftsgenossenschaft für Frauen SAFFA. Sie können für Kredite in der Höhe bis zu 500 000 Franken bürgen. Der Bund trägt das Verlustrisiko der Organisationen zu 65 Prozent und übernimmt einen Teil der Verwaltungskosten. Die Verwaltungskostenbeiträge ermöglichen den Organisationen, die Gesuchsprüfungskosten, die Überwachungskosten und die Risikoprämie tief zu halten und so den KMU vorteilhafte Konditionen zu offerieren.
Gesetzliche Grundlagen für das Bürgschaftswesen bilden das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über die Finanzhilfen an gewerbeorientierte Bürgschaftsorganisationen sowie die Verordnung vom 12. Juni 2015 über die Finanzhilfen an gewerbeorientierte Bürgschaftsorganisationen.
Die Motion Comte (15.3792) die eine Erhöhung der Bürgschaftslimite auf 1 Million Franken fordert, wurde am 19. Juni 2015 eingereicht. Der Bundesrat beantragte die Ablehnung der Motion, weil bei einem funktionierenden Kreditmarkt grundsätzlich von einem Ausbau staatlicher Interventionen abzusehen sei und Bürgschaften ein finanziell risikoreiches Instrument darstellen. Mit der Annahme der Motion am 17. März 2016 hat sich das Parlament für eine Erhöhung der Bürgschaftslimite von Bürgschaftsorganisationen zugunsten der KMU ausgesprochen und den Bundesrat beauftragt, eine Änderung des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über die Finanzhilfen an gewerbeorientierte Bürgschaftsorganisationen vorzulegen. Diese Änderung ist u.a. Gegenstand der ersten Vorlage. Der Bundesrat beantragt dem Parlament gleichzeitig die Abschreibung der Motion Comte.
1.2 Bundesgesetz über die Gewährung von Bürgschaften und Zinskostenbeiträgen im Berggebiet und im weiteren ländlichen Raum
Dem Parlament wird im Rahmen dieser Botschaft eine zweite Vorlage vorgelegt. Das Bundesgesetz über die Gewährung von Bürgschaften und Zinskostenbeiträgen im Berggebiet und im weiteren ländlichen Raum (im Folgenden: BGB) ist ein regionalpolitisches Instrument aus den 1970er-Jahren zur Förderung des Gewerbes im Berggebiet und im weiteren ländlichen Raum. Seit der Einführung der Neuen Regionalpolitik des Bundes 2008 verweist der Geltungsperimeter des BGB auf jenen des Bundesgesetzes über Regionalpolitik. Daneben fördert der Bund das gewerbeorientierte Bürgschaftswesen mit dem Bundesgesetz über die Finanzhilfen an gewerbeorientierte Bürgschaftsorganisationen, womit die KMU-Finanzierung in der ganzen
301-05.2-00001 \ COO.2101.104.4.2723021 3/15