Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2017/27: Teilrevision des Bundesgesetzes über die Finanzhilfen an gewerbeorientierte Bürgschaftsorganisationen und Aufhebung des Bundesgesetzes über die Gewährung von Bürgschaften und Zinskostenbeiträgen im Berggebiet und im weiteren ländlichen Raum · 15 Seiten

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Erweiterung des Kreises der Kreditgeber

Als übergeordnetes Anliegen wird von Swisspeers AG und Swissmechanic die Erweiterung des Kreises der Kreditgeber verlangt, der nur auf Banken beschränkt ist. Gemäss diesen Organisationen sollte der Kreis der Kreditgeber auch für Lending Plattformen geöffnet werden, die Kredite an KMU durch private und institutionelle Investoren finanzieren lassen (Art. 1, 2,3 und 4).

Die BG OST-SÜD, der Kanton GL und der Kanton AG würden die Prüfung einer Ausweitung der Bürgschaftsgewährung zugunsten von Finanzinstituten ausserhalb der Bankenbranche, wie Crowdfunding Institute, Leasinggesellschaften, Versicherungen, private Investoren oder Venture Capital Firmen begrüssen.

Die BG SAFFA plädiert für eine allgemeine, breitere Formulierung des Gesetzes, welche den Handlungsspielraum für die Entwicklungen in der Kreditwirtschaft, insbesondere bei der alternativen Finanzierungsformen, offen lässt.

Beteiligung des Bundes an den Verwaltungskosten der Bürgschaftsorganisationen

Zu den mehrfach geäusserten Anliegen gehört auch der Absatz 1 des Artikels 7 über die Beteiligung des Bundes an den Verwaltungskosten der Bürgschaftsorganisationen. Gemäss der BG Mitte, dem Cautionnement romand, den Kantonen VD, VS, NE, GE, der CDEP-SO sowie der Fédération des entreprises romandes, könnte die gewählte Formulierung insbesondere bei dem Passus „ergänzend zu den Kantonen“ unter Umständen Unklarheiten oder Missverständnisse schaffen. Sie beantragen die Streichung des oben erwähnten Passus sowie eine stilistische Anpassung des restlichen Texts des Absatzes 1.

Kürzung der Bundesbeteiligung an den Verwaltungskosten bei einer Verteilung des Reinertrages

Die BG OST-SÜD, der Kanton AG und die Fédération des entreprises romandes lehnen den neu geschaffenen Absatz 2 des Artikels 7 über die Kürzung der Bundesbeteiligung an die Verwaltungskosten bei einer Verteilung des Reinertrages an die Genossenschafter oder Eigentümer ab und verlangen seine ersatzlose Streichung.

3.2 Bundesgesetz über die Gewährung von Bürgschaften und Zinskostenbeiträgen im Berggebiet und im weiteren ländlichen Raum

Die Aufhebung des BGB findet breite Zustimmung und wird von den Vernehmlassungssteilnehmenden begrüsst. In 32 Rückmeldungen wird die Aufhebung ausdrücklich und vorbehaltlos unterstützt. 10 Vernehmlassungsteilnehmende äussern sich nur zur Totalrevision der Verordnung über die Finanzhilfen an gewerbeorientierte Bürgschaftsorganisationen, nicht aber zur Aufhebung des BGB.

Die CVP unterstützt die Aufhebung des BGB. Gleichzeitig insistiert sie jedoch, dass die Regionalpolitik des Bundes vermehrt auch wieder die strukturschwachen Regionen miteinbezieht.

Die SVP anerkennt die Gründe, die zur Aufhebung des BGB führen und opponiert nicht gegen die Vorlage.

Die Schweizerische Arbeitsgemeinschaft für die Berggebiete (SAB) bedauert die Aufhebung des BGB. Einmal mehr werde eine gezielte Massnahme für die Berggebiete aufgehoben. Zudem handle es sich um eine Massnahme, welche im Gegensatz zur Neuen Regionalpolitik des Bundes direkt auf der einzelbetrieblichen Ebene ansetzt. Die SAB kann auf Grund der stark rückläufigen Zahl der Gesuche nachvollziehen, dass der Bund eine Aufhebung des Gesetzes vorschlägt. Gemäss SAB darf sich die Regionalpolitik nicht nur auf die regionalen Zentren und überbetriebliche Kooperationen beschränken, sondern muss vermehrt wieder direkt zu Gun-

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