Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2017/27: Teilrevision des Bundesgesetzes über die Finanzhilfen an gewerbeorientierte Bürgschaftsorganisationen und Aufhebung des Bundesgesetzes über die Gewährung von Bürgschaften und Zinskostenbeiträgen im Berggebiet und im weiteren ländlichen Raum · 15 Seiten

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4 Stellungnahmen zu den einzelnen Artikeln

4.1 Bundesgesetz über die Finanzhilfen an gewerbeorientierte Bürgschaftsorganisationen

4.1.1 Überschrift des Gesetzes „Bundesgesetz über die Finanzhilfen an gewerbeorientierte Bürgschaftsorganisationen“

Der Cautionnement romand, die CDEP-SO sowie die Kantone VS, VD und GE beantragen eine Anpassung der deutschen Fassung des Titels vom Gesetz. Die Diktion „gewerbeorientiert“ ist überholt und entspricht nicht mehr dem aktuellen Ziel des Gesetzes, welches sich an KMU wendet. Sie schlagen die Streichung des Adjektivs „gewerbeorientierte“ und die Ergänzung des Titels mit „zu Gunsten der KMU“ vor.

Der sgv beantragt ebenfalls die Streichung vom Adjektiv „gewerbeorientierte“ und schlägt die Ergänzung der Überschrift mit der Formulierung „für KMU“ vor.

Der Kanton GE plädiert auch für eine Anpassung der Überschrift auf Französisch, mit der Ersetzung vom Passus „petites et moyennes entreprises“ mit der Abkürzung „PME“.

4.1.2 Artikel 1 Zweck

Abs. 1:

Die BG SAFFA steht der Entwicklung in der Finanzbranche offen gegenüber. Vor dem Hintergrund des anhaltenden Tiefzinsumfeldes ist davon auszugehen, dass Investoren weiterhin, beziehungsweise bei Einführung von Negativzinsen noch verstärkt, nach alternativen Investitionsmöglichkeiten suchen werden und sich in den kommenden Jahren das Crowdfunding beziehungsweise Crowdlending auch in der Schweiz zu einem wichtigen Kapitalbeschaffungsweg entwickelt. Es stellt sich daher die Frage, ob man der zu erwartenden Entwicklung im Rahmen der Gesetzesrevision bereits heute Rechnung tragen möchte: Im Interesse der gewerbetreibenden Unternehmerinnen ist die BG SAFFA der Auffassung, dass jede Erweiterung der Finanzierungsmöglichkeiten grundsätzlich zu begrüssen ist.

Die BG SAFFA schlägt die Prüfung einer offenen Formulierung vor, welche Raum für künftige alternative Finanzierungsentwicklungen lassen würde. Der erste Satz vom Absatz 1 könnte wie folgt angepasst werden: Dieses Gesetz soll es leistungs- und entwicklungsfähigen Klein- und Mittelbetrieben in der Schweiz die Finanzierung mittels erleichtern, Bankkrediten oder diesen gleichgestellten, alternativen und anerkannten Finanzierungsinstrumenten erleichtern aufzunehmen.

4.1.3 Artikel 2 Förderungsgrundsätze

Bst. d

Die BG OST-SÜD würde die Prüfung einer Ausweitung der Bürgschaftsgewährung zugunsten von Finanzierungsinstituten ausserhalb der Bankenbranche begrüssen. Die in dem Vorlagenentwurf vorgeschlagene Anpassung des Buchstabens d. wäre mit einer allfälligen Ausweitung kohärent. Allerdings ist, bei einer Aufrechterhaltung der bisherigen Beschränkung auf Bankinstitute, der BG OST-SÜD der Auffassung, dass der Buchstabe d zu präzisieren oder ganz wegzulassen ist. Dies weil der Kreditmarkt nicht nur Banken sondern auch Leasinggesellschaften, Versicherungen, Privatinvestoren, Venture Capital Firmen oder Crowdfunding Institute umfasst.

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