Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2017/33: Verordnungspaket Umwelt Frühling 2018 · 56 Seiten
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Verordnungspaket Umwelt Frühling 2018 Ergebnisbericht zur GSchV
Der VFS wünscht, dass auch die Auswirkungen der Fliessgewässertemperaturvorgaben auf bestehende und zukünftige Fernwärme- bzw. Fernkältenetze berücksichtigt werden. Unter Umständen ergäbe sich dadurch die Notwendigkeit, die geplante Änderung noch einmal zu hinterfragen (im Sinne: Warum +0.01 °C und nicht +0.02, 0.03 °C?). Aus übergeordneter Warte sei eine Interessensabwägung mit dem Klimaschutz (Reduktion der CO2-Emissionen durch den Ausbau von erneuerbaren Fernwärme- und Fernkältenetzen) notwendig. Durch konsequente Nutzung der Abwasserwärme im Auslauf von Kläranlagen und Nutzung der Abwärme von Industrieanlagen (sofern zu wirtschaftlichen Bedingungen möglich) könne dem Trend zu höheren Oberflächenwassertemperaturen punktuell entgegengewirkt werden. Allerdings bestehe im Sommer nur Wärmebedarf für die Brauchwassererwärmung und das Potenzial sei somit klein.
2.3.4 Beurteilung der Umsetzung
2.3.4.1 Stellungnahme der Kantone
Die Mehrheit der Kantone äussert sich nicht zur Umsetzbarkeit der Änderungen oder stimmt ihnen kommentarlos zu (kommentarlose Zustimmung zu Anhang 2 Ziffer 12 Absatz 4: 11 Kantone; Anhang 3.3 Ziffer 21 Absatz 1: 22 Kantone; Anhang 3.3 Ziffer 21 Absatz 4: 17 Kantone).
Sieben Kantone (AG, BL, LU, SG, TG, ZG, ZH) und die KVU verlangen eine Präzisierung zur Änderung von Anhang 2 Ziffer 12 Absatz 4, so dass klar ist, dass es sich nur um Ausnahmebewilligungen nach Einzelfallprüfung für bestehende Anlagen handeln kann. Sie befürchten auch, dass andernfalls die Kantone nachweisen müssten, dass eine Anlage den Stand der Technik nicht einhalte, was nur mit erheblichem Aufwand möglich wäre und für den Vollzug nicht tauglich sei. Mit der vorgeschlagenen Präzisierung würde dieses Problem entfallen, da dann der Gesuchsteller den Nachweis erbringen müsse, dass er den Stand der Technik einhält und die erforderlichen Massnahmen umsetzt.
Gleichzeitig weisen diese Kantone und die KVU darauf hin, dass das Kriterium der 0.01 °C im Rahmen einer expliziten Ausnahmebewilligung einfach zu vollziehen sei. Es könne im Rahmen der Bewilligung auf einfache Weise über den Abfluss des Gewässers bei Trockenwetter und die Leistung der Anlage beurteilt werden.
Der Kanton TI befürchtet insgesamt einen grösseren Aufwand für den Vollzug wegen der Einzelfallbeurteilung der Wärmeeinleitungen.
Der Kanton FR bezeichnet die vorgesehene Ausnahmemöglichkeit von Anhang 2 Ziffer 12 Absatz 4 als eine von den Behörden nicht kontrollierbare und daher nicht vollziehbare Aufweichung der aktuellen Bestimmung.
Der Kanton VD weist darauf hin, dass die Einhaltung einer maximalen Temperaturerhöhung im Gewässer nach Durchmischung von maximal 0.01 °C durch Messungen nicht kontrolliert werden könne.
Zu den Änderungen von Anhang 3.3 Ziffer 21 Absätze 1 und 4 äussert sich kein Kanton in Bezug auf allfällige Vollzugsprobleme.
2.3.4.2 Stellungnahme anderer Vollzugsträger
Von anderen Vollzugsträgern wurden keine Stellungnahmen eingereicht.
11/56 054.11-00003/00004/00003/00002/Q494-0924