Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2017/33: Verordnungspaket Umwelt Frühling 2018 · 56 Seiten
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Verordnungspaket Umwelt Frühling 2018 Ergebnisbericht zur GSchV
(z.B. um 50 Prozent). Dadurch wären alle „verantwortlichen“ Anlagen gleich behandelt, und keine müsste den Kühlungsbetrieb vollständig einstellen.
Anhang 3.3 Ziffer 21 Absatz 1
Der Änderung stimmen 38 Teilnehmende ganz (alle Kantone ausser BL, GE und VD, alle Umweltschutzorganisationen, EAWAG, SP, Swiss Engineering, alle Wirtschaftsvertreter ausser BKW und Swissnuclear) und vier teilweise (die Kantone BL und GE, BKW, Swissnuclear) zu. Abgelehnt wird die Änderung in keiner Stellungnahme. Der Kanton VD verzichtet auf eine Stellungnahme.
BKW und Swissnuclear beantragen (in einem Antrag für beide Absätze von Anhang 3.3 Ziffer 21), dass Kernkraftwerke unabhängig von der Wassertemperatur des Entnahmegewässers jederzeit eine Kühlwassertemperatur von 33 °C ausnutzen dürfen.
Die fünf Umweltorganisationen beantragen, dass der Betreiber den Stand der Technik alle 2 Jahre überprüfen und gegebenenfalls anpassen müsse (nach Inbetriebnahme zum ersten Mal nach 5 Jahren).
Anhang 3.3 Ziffer 21 Absatz 4
Der Änderung stimmen 22 Teilnehmende ganz (17 Kantone (AI, AR, BE, BS, GL, FR, JU, NE, NW, SG, SH, SO, SZ, OW, UR, VS, ZH), BASF, ROCHE, Novartis, scienceindustries, HKbB) und 14 teilweise (2 Kantone (AG, TI), alle Umweltschutzorganisationen, EAWAG, Swiss Engineering, ECO SWISS, VFS, InfraWatt, BKW, Swissnuclear) zu, 6 Teilnehmende lehnen die Änderung ab (5 Kantone (GE, LU, TG, VD, ZG), SP), der Kanton BL und KVU verzichten auf eine Stellungnahme.
Der Kanton AG beantragt, dass die maximal zulässige Einleittemperatur auf 32 °C beschränkt werde, wie dies bei der heute gültigen Bewilligung für das KKW Beznau der Fall sei.
Der Kanton LU merkt an, dass die vorgesehene Änderung mit seinem Antrag zu Anhang 2 Ziffer 21 Absatz 4 gegenstandslos würde.
Der Kanton TI beantragt, dass der Teilsatz „aus welchem das Wasser entnommen wird" ersetzt wird durch "oberhalb der Einleitstelle", da es auch Fälle gebe, in denen Wasser aus einem anderen Gewässer entnommen wird, als dasjenige, in welches es zurückgegeben wird.
Der Kanton ZG ist der Ansicht, dass durch die vorgesehene Änderung die ausgewogene Regelung in Anhang 2 Ziffer 12 Absatz 4 hinfällig würde. Er lehnt auch die Spezialregelung für KKW in Buchstabe b ab, da diese verpflichtet seien, ihre Kühlung auf eine maximale Einleittemperatur von 30 °C nachzurüsten. Eine Ausnahme von dieser Nachrüstungspflicht sei nicht nachvollziehbar. Für den Wärmeeintrag des KKW Beznau in die Aare sei eine anlagespezifische Ausnahmeregelung zu formulieren und keine allgemeine Öffnung der bestehenden Temperaturobergrenze.
ECO SWISS beantragt eine Ergänzung der Vorlage mit „Bei Neubauten oder Leistungserweiterungen und bei besonders wärmeempfindlichen Gewässern, in denen seit dem Jahr 2000 mehrfach Fischsterben von mehr als 10 Prozent einer Population aufgetreten sind, ist der Betrieb einer Durchlaufkühlung ab einer Wassertemperatur von 25 °C untersagt.“
VFS und InfraWatt stellen sinngemäss jeweils denselben Antrag wie bei Anhang 2.
Für den Fall der Ablehnung des Antrags zu Anhang 3.3 beantragt die BKW, dass für das KKW Mühleberg eine bis zur endgültigen Einstellung des Leistungsbetriebs (Ende 2019) geltende Übergangsregelung vorgesehen werde, welche (entsprechend der aktuell geltenden Kühlwasserkonzession des Kantons BE) eine maximale Einleitungstemperatur von 33 °C unabhängig der Entnahmetemperatur erlaubt.
Die EAWAG stellt den Antrag, die Vorlage zu ergänzen mit „Einleitungen sind so zu planen und zu betreiben, dass bei Temperaturen des Kühlwassers über 30 °C möglichst wenig Wärme das Gewässer erreicht.“ Eine Überschreitung der Maximaltemperatur von 30 °C um 3 °C könne
9/56 054.11-00003/00004/00003/00002/Q494-0924