Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2017/33: Verordnungspaket Umwelt Frühling 2018 · 56 Seiten
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Verordnungspaket Umwelt Frühling 2018 Ergebnisbericht zur LRV und EnV
LBV, ÖS, sbv-usp, scienceindustries, SGBV, SMP, SOBV, SSV, SVLT, Swiss Textiles, Swissmem, Swissoil, VSFK, VTL). Einige Kantone wünschen, dass das BAFU definiert, welche Anlagen als Hell- oder Dunkelstrahler gelten und dass diese Kategorie in den Messempfehlungen aufgeführt wird (AG, BE, GL, NW, SG). Es sei nicht klar, ob solche Anlagen überhaupt geeignet gemessen werden können. Der Kanton AG beantrag zudem, dass der mildere Grenzwert für Hell- und Dunkelstrahler nur für kleinere Anlagen gelten solle, die Feuerungswärmeleistung also zu limitieren sei.
Dem Entwurf stimmen 7 Stellungnehmende teilweise zu (GE, GR, Stadt Winterthur, VD, ZH, Silent-Power, GebäudeKlima). Wie einige der zustimmenden Kantone fordern auch GE, GR, Stadt Winterthur und ZH eine Definition und Berücksichtigung der Hell- und Dunkelstrahler in den Messempfehlungen. Der Kanton GE fordert eine Präzisierung dahingehend, dass die Hell- und Dunkelstrahler nur in geschlossenen Räumen verwendet werden dürfen, um deren Anwendung als Terrassenheizungen im Winter zu verhindern. Nach Ansicht das Kantons VD sei es nicht möglich, die Emissionen dieser Anlagen zu messen. Die Vorschrift sei nicht umsetzbar und deshalb sei darauf zu verzichten. Silent-Power wünscht, dass in Absatz 1 nebst Heizöl auch Methanol explizit als Brennstoff für diese Anlagen genannt wird.
3.3.2.36 Anh. 3 Ziff. 412 Absätze 2 und 3: Ölfeuerungen – Ergänzende Bestimmungen für Stickoxide
Der Aufhebung der Absätze 2 und 3 stimmen 51 Stellungnehmende zu (AG, AI, AR, BE, BL, BS, Cercl‘Air, FR, GE, GL, GR, KVU, LU, NE, NW, OW, SG, SH, SO, Stadt Winterthur, SZ, TG, Stadt Zürich, UR, VD, ZG, ZH, AefU, aha!, BirdLife, GELIKO, Greenpeace, Herzstiftung, Krebsliga, Lungenliga, Pro Natura, SGPG, VCS, WWF, SP, Akademien Schweiz, ETH Zürich, Silent-Power, LBV, ÖS, scienceindustries, SSV, SVLT, Swiss Textiles, Swissmem, VSFK).
Teilweise zustimmend äussern sich 8 Wirtschafts- und Fachverbände (Carbura, ECO SWISS, GebäudeKlima, sbv-usp, SGBV, SMP, SOBV, VTL). Carbura und GebäudeKlima merken an, dass die beiden Absätze in direktem Zusammenhang mit den geplanten Bestimmungen für Ökoheizöl stehen würden und deshalb eine analoge Übergangsfrist von 5 Jahren vorgesehen werden müsse, bis die Absätze gestrichen werden.
Ein Kanton und zwei Verbände lehnen die Änderung ab (JU, EV, Swissoil). Auch die EV und Swissoil erachten es als notwendig, mit einer 5-jährigen Übergansfrist dafür zu sorgen, dass die Streichung erst mit dem definitiven Inkrafttreten von Anhang 3 Ziffer 415 erfolgt.
3.3.2.37 Anh. 3 Ziff. 413: Ölfeuerungen – Unvollständig verbrannte Ölanteile
Der Wegfall der Ziffer 413 wird in 56 Stellungnahmen gutgeheissen (AG, AI, AR, BE, BL, BS, Cercl‘Air, FR, GL, KVU, LU, NE, NW, OW, SG, SH, SO, Stadt Winterthur, SZ, UR, VD, ZG, ZH, AefU, aha!, BirdLife, GELIKO, Greenpeace, Herzstiftung, Krebsliga, Lungenliga, Pro Natura, SGPG, VCS, WWF, SP, Akademien Schweiz, ETH Zürich, Silent-Power, ECO SWISS, EV, GebäudeKlima, HEV, LBV, ÖS, sbv-usp, scienceindustries, SGBV, SMP, SOBV, SVLT, Swiss Textiles, Swissmem, Swissoil, VSFK, VTL). Einige Kantone begrüssen es, dass zukünftig auf einen Öltest verzichtet werden kann (AG, BE, BL, BS, GL SG, SH), und gewisse Umwelt- und Gesundheitsorganisationen erachten die Lockerung als sinnvoll angesichts des technischen Fortschritts der Feuerungen (AefU, BirdLife, Greenpeace, Pro Natura, VCS, WWF). Auch der HEV begrüsst die Erleichterung.
5 Behörden (GE, GR, JU, TG, Stadt Zürich) und ein Verband (SSV) sprechen sich hingegen gegen die Aufhebung der Ziffer aus. Unvollständig verbrannte Ölanteile könnten nach wie vor ein Problem sein und müssten insbesondere im Klagefall oder bei älteren Anlagen überprüft werden können. Der Kanton GR betont, dass die Überprüfung bereits jetzt nur bei Bedarf angewendet werde und deshalb nicht zu unnötigen Kosten führe. In Absatz 1 sei zudem die Einschränkung auf Heizöl Extraleicht zu streichen, so dass der Absatz für Heizöle generell gelte, also auch für die Qualitäten Mittel und Schwer.
30/56 054.11-00003/00004/00003/00002/Q494-0924