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Vernehmlassung 2017/37: Revision der Führerausweisvorschriften · 187 Seiten
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c. Stufe 3:
1. Zweituntersuchungen von Personen nach den Buchstaben a und b, wenn das Ergebnis der Erstuntersuchung keinen eindeutigen Schluss über deren Fahreignung zulässt,
2. erstmalige Untersuchung von Bewerbern und Bewerberinnen um einen Lernfahr- oder Führerausweis, an deren medizinischer Eignung zum Führen von Motorfahrzeugen die kantonale Behörde zweifelt,
3. erstmalige Untersuchung von über 70-jährigen oder körperbehinderten Bewerbern und Bewerberinnen um einen Lernfahr- oder Führerausweis,
[75. Altersjahr bei Annahme der Pa.Iv. 15.456 Reimann, Heraufsetzung der periodischen vertrauensärztlichen Kontrolluntersuchung für Senioren-Autofahrer vom 70. auf das 75. Altersjahr.]
4. verkehrsmedizinische Kontrolluntersuchungen von Ausweisinhabern und Ausweisinhaberinnen während oder nach schweren körperlichen Beeinträchtigungen durch Unfallverletzungen oder Krankheiten, und
5. verkehrsmedizinische Untersuchungen in Fällen nach Artikel 15d Absatz 1 Buchstaben d und e SVG.
d. Stufe 4: alle verkehrsmedizinischen Untersuchungen und Gutachten zur Fahreignung und Fahrfähigkeit.
2Fachärzte und Fachärztinnen, die von einem anerkannten Arzt oder einer anerkannten Ärztin nach Absatz 1 zu Fahreignungsuntersuchungen beigezogen werden, benötigen keine Anerkennung.
3Inhaber und Inhaberinnen einer Anerkennung einer höheren Stufe dürfen alle Untersuchungen durchführen, für die eine Anerkennung einer niedrigeren Stufe vorgeschrieben ist.
4Personen mit Epilepsie darf nur aufgrund eines befürwortenden Berichtes eines Facharztes oder einer Fachärztin für Neurologie ein Lernfahrausweis oder ein Führerausweis erteilt oder belassen werden.
Art. 52 Ärzte und Ärztinnen: Anerkennungsvoraussetzungen
1Ärzte und Ärztinnen, die Untersuchungen der Stufe 1 durchführen wollen, werden anerkannt, wenn sie:
a. einen eidgenössischen oder anerkannten ausländischen Weiterbildungstitel besitzen; und
b. über Kenntnisse und Fähigkeiten nach Anhang 4 verfügen und dies gegenüber der kantonalen Behörde bestätigen.
2Ärzte und Ärztinnen, die Untersuchungen der Stufe 2 durchführen wollen, werden anerkannt,wenn sie:
a. die Anerkennung der Stufe 1 besitzen; und