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Vernehmlassung 2017/37: Revision der Führerausweisvorschriften · 187 Seiten

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b. die Module 4 und 5 der verkehrsmedizinischen Fortbildung der SGRM absolviert haben.

3Ärzte und Ärztinnen, die Untersuchungen der Stufe 3 durchführen wollen, werden anerkannt, wenn sie:

a. die Anerkennung der Stufe 2 besitzen; und

b. das Modul 6 der verkehrsmedizinischen Fortbildung der SGRM absolviert haben.

4Ärzte und Ärztinnen, die Untersuchungen der Stufe 4 durchführen wollen, werden anerkannt, wenn sie den Titel «VerkehrsmedizinerIn SGRM» oder einen von der SGRM als gleichwertig anerkannten Titel besitzen.

5Als Voraussetzung für die Anerkennung der Stufen 2 und 3 dürfen nur Module der verkehrsmedizinischen Fortbildung der SGRM verlangt werden, deren Umfang und Inhalt vom ASTRA genehmigt wurden.

Art. 53 Verkehrspsychologen und Verkehrspsychologinnen;

Anerkennungsvoraussetzungen

Verkehrspsychologische Untersuchungen nach dieser Verordnung dürfen nur unter der Verantwortung von anerkannten Psychologen und Psychologinnen durchgeführt werden. Psychologen und Psychologinnen, die verkehrspsychologische Untersuchungen durchführen wollen, werden von der kantonalen Behörde anerkannt, wenn sie:

a. den Titel «Fachpsychologe/Fachpsychologin für Verkehrspsychologie FSP» mit Schwerpunkt Diagnostik besitzen;

b. einen von der VfV als gleichwertig anerkannten Titel besitzen.

Art. 54 Anerkennungsverfahren

1Die Anerkennung wird von der Behörde des Kantons erteilt, in dem der Arzt, die Ärztin, der Psychologe oder die Psychologin vorwiegend tätig ist.

2Die kantonale Behörde darf vorschreiben, dass die Bestätigung nach Artikel 52 Absatz 1 Buchstabe b elektronisch erfolgen muss.

Art. 55 Umfang, Gültigkeit und Verlängerung der Anerkennung

1Die Anerkennung ist auf fünf Jahre befristet und gilt für die ganze Schweiz.

2Die Anerkennung wird um fünf Jahre verlängert für Ärzte und Ärztinnen:

a. der Stufe 1, wenn der Inhaber oder die Inhaberin gegenüber der kantonalen Behörde bestätigt, dass er oder sie die Anforderungen nach Anhang 4 weiterhin erfüllt, oder wenn er oder sie die Anerkennung einer höheren Stufe erworben hat;

b. der Stufen 2 und 3, wenn der Inhaber oder die Inhaberin sich an mindestens einem halben Tag zu vier Stunden in verkehrsmedizinischen Fragen fortgebildet oder eine Anerkennung einer höheren Stufe erworben hat;