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Vernehmlassung 2017/37: Revision der Führerausweisvorschriften · 187 Seiten

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c. der Stufe 4, wenn der Inhaber oder die Inhaberin nachweist, dass er oder sie sich gemäss dem Titelreglement der Sektion Verkehrsmedizin der SGRM fortgebildet hat.

3Die kantonale Behörde kann vorschreiben, dass die Bestätigung nach Absatz 2 Buchstabe a elektronisch erfolgen muss.

4Die Anerkennung eines Verkehrspsychologen oder einer Verkehrspsychologin wird um fünf Jahre verlängert, wenn er oder sie nachweist, dass er oder sie die im Weiterbildungscurriculum zur Erlangung des Titels «Fachpsychologin/Fachpsychologe für Verkehrspsychologie FSP» vorgeschriebene Fortbildung oder eine von der VfV als gleichwertig anerkannte Fortbildung besucht hat.

Art. 56 Erlöschen der Anerkennung

Die Anerkennung erlischt am Ende des Jahres, in dem deren Inhaber oder Inhaberin das 70. Altersjahr erreicht hat.

Art. 57 Qualitätssicherung

1Fortbildungsveranstaltungen für die Verlängerung der Anerkennung der Stufen 2 und 3 werden nur angerechnet, wenn sie von den Kantonen genehmigt worden sind. Die Genehmigung erfolgt nach Rücksprache mit der SGRM.

2Die Kantone können die Überprüfung der Erfüllung der Anerkennungsvoraussetzungen und der Qualität der Fortbildungsangebote Dritten übertragen.

3. Teil: Lernfahrausweis und Lernfahrten

1. Titel: Lernfahrausweis

Art. 58 Erteilung

Der Lernfahrausweis wird mit den in der Anmeldebestätigung gegebenenfalls festgehaltenen Auflagen, Beschränkungen oder Berechtigungen erteilt (Art. 81).

Art. 59 Umfang der Berechtigung

Der Lernfahrausweis berechtigt den Inhaber oder die Inhaberin zu Lernfahrten mit Motorfahrzeugen und Fahrzeugkombinationen der Ausweiskategorien, die auf dem Lernfahrausweis eingetragen sind. Lernfahrten mit Motorfahrzeugen anderer Ausweiskategorien sind nur zulässig, sofern eine entsprechende Berechtigung im Lernfahrausweis eingetragen ist (Art. 81 Abs. 1).