Vorlage

Vernehmlassung 2017/37: Revision der Führerausweisvorschriften · 187 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 26Fedlex · Vorlage

4Auf Lernfahrten mit Fahrzeugen der Kategorie G dürfen keine Ausnahmefahrzeuge geführt und keine Anhänger gezogen werden. Anhänger dürfen ausschliesslich auf dem direkten Weg zum Ort des Traktorfahrkurses (Art. 127) und während des Kurses mitgeführt werden.

4. Teil: Prüfungen

1. Titel: Gemeinsame Bestimmungen

Art. 64 Grundsätze

1Die Prüfung der Basistheorie, die Prüfung der Zusatztheorie und die praktische Führerprüfung sind von Verkehrsexperten und Verkehrsexpertinnen abzunehmen, die nach Anhang 13 zugelassen sind.

2Die Prüfungsfragen sind vom ASTRA zu genehmigen.

3Der Wohnsitzkanton kann bewilligen, dass die Prüfungen in einem anderen Kanton abgelegt werden.

4Eine Bewilligung ist nicht erforderlich, wenn die Ausbildung und die Prüfung in Kursen der Armee erfolgen.

2. Titel: Theorieprüfungen

1. Abschnitt: Gemeinsame Bestimmungen

Art.65 Wiederholung einer nicht bestandenen Theorieprüfung

Bewerber und Bewerberinnen, die eine Theorieprüfung drei Mal nicht bestanden haben, darf die kantonale Behörde erst nach Ablauf einer Wartefrist von je drei Monaten zu einer weiteren Prüfung zulassen.

Art. 65v Variante: Wiederholung einer nicht bestandenen Theorieprüfung Eine nicht bestandene Theorieprüfung darf beliebig oft wiederholt werden.

Art. 66 Gültigkeitsdauer einer Theorieprüfung

Wer nachweisen kann, dass er oder sie eine gleichwertige Prüfung der Basistheorie oder der Zusatztheorie einmal bestanden hat, muss diese Prüfungen kein weiteres Mal ablegen. Ausgenommen sind Personen, die sich nach der Annullierung des Führerausweises auf Probe für eine Ausweiskategorie anmelden. Sie müssen die für den Erwerb eines unbefristeten Führerausweises vorgeschriebenen Prüfungen erneut bestehen.