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Vernehmlassung 2017/37: Revision der Führerausweisvorschriften · 187 Seiten

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2. Abschnitt: Basistheorie

Art. 67 Ziel und Umfang der Prüfung

1Mit der Prüfung der Basistheorie stellt die kantonale Behörde fest, ob der Bewerber oder die Bewerberin über die für Lernfahrten oder für die Erteilung eines Führerausweises der Kategorie M erforderlichen Handlungskompetenzen verfügt.

2Bewerber und Bewerberinnen um den Führerausweis der Kategorie AM, F, G oder M müssen eine an die Fahrzeugart angepasste Prüfung der Basistheorie ablegen.

Art. 68 Prüfungsmethoden

Die Handlungskompetenzen werden anhand der Lernziele in den Kompetenzbereichen nach Anhang 10 Ziffern I und II mit didaktisch geeigneten Methoden überprüft.

Art. 69 Prüfungsergebnis

Die Prüfung der Basistheorie ist bestanden, wenn der Bewerber oder die Bewerberin 90% der möglichen Gesamtpunktzahl erreicht hat.

3.Abschnitt: Zusatztheorie

Art. 70 Prüfung der Zusatztheorie

1Mit der Prüfung der Zusatztheorie stellt die kantonale Behörde fest, ob der Kandidat oder die Kandidatin um einen Führerausweis der Kategorie D, D1, P, C, C2 oder C1 über die zum Führen solcher Motorfahrzeuge notwendigen Handlungskompetenzen verfügt.

2Die Handlungskompetenzen werden anhand der Lernziele in den Kompetenzbereichen nach Anhang 10 Ziffer III mit didaktisch geeigneten Methoden überprüft.

Art. 71 Prüfungsergebnis

Die Prüfung der Zusatztheorie ist bestanden, wenn der Kandidat oder die Kandidatin 90% der möglichen Gesamtpunktzahl erreicht hat.

3. Titel: Praktische Führerprüfung

Art. 72 Ziel

1Mit der praktischen Führerprüfung stellt der Verkehrsexperte oder die Verkehrsexpertin fest, ob der Kandidat oder die Kandidatin um einen Führerausweis über die Handlungskompetenzen nach Anhang 11 Ziffern I, II und III verfügt.