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Vernehmlassung 2017/37: Revision der Führerausweisvorschriften · 187 Seiten

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2Ob die erforderlichen Handlungskompetenzen vorhanden sind, wird je nach der gewünschten Ausweiskategorie anhand der Erreichung der Lernziele in Anhang 11 Ziffern I, II oder III überprüft.

Art. 73 Prüfungsfahrzeuge

1An Führerprüfungen sind die in Anhang 11 Ziffer IV genannten Prüfungsfahrzeuge zu verwenden.

2Wird die praktische Führerprüfung der Kategorie AM auf einem drei- oder vierrädrigen Kleinmotorrad oder einem Leichtmotorfahrzeug oder die praktische Führerprüfung der Kategorie A1 auf einem dreirädrigen Motorfahrzeug abgelegt, so wird der Führerausweis auf das Führen solcher Motorfahrzeuge beschränkt.

Art. 74 Prüfungsmethoden

Ob die Handlungskompetenzen auf dem erforderlichen Niveau erreicht sind, wird auf einer Fahrt im öffentlichen Strassenverkehr mit den Methoden in Anhang 11 Ziffer VI überprüft.

Art. 75 Prüfungsprotokoll

Der Verkehrsexperte oder die Verkehrsexpertin müssen für jeden Kandidaten und jede Kandidatin ein Prüfungsprotokoll führen. Darin ist für die gewünschte Kategorie das Verhalten in allen Kompetenzbereichen nach Anhang 11 zu protokollieren. An einer praktischen Führerprüfung zum Erwerb eines Führerausweises für Motorräder ist der Parcours mit Fahrübungen (Anh. 11 Ziff. VI.2) separat zu protokollieren.

Art. 76 Prüfungsergebnis

1Für die Bewertung einer praktischen Führerprüfung ist Anhang 11 Ziffer VI massgeblich. Das Bestehen oder Nichtbestehen der praktischen Führerprüfung ist aufgrund des schriftlichen Prüfungsprotokolls zu begründen.

2Eine praktische Führerprüfung ist nicht bestanden, wenn der Kandidat oder die Kandidatin in einem Kompetenzbereich nach Anhang 11 Ziffern I, II oder III eine ungenügende Leistung erbringt. Gute Leistungen in den Kompetenzbereichen der Priorität 1 gemäss dem vom ASTRA zur Verfügung gestellten Rahmenlehrplan können ungenügende Leistungen in den Kompetenzbereichen der Prioritäten 2 und 3 kompensieren.

3Wenn der Kandidat oder die Kandidatin den Parcours mit Fahrübungen nach Anhang 11 Ziffer VI.2 nicht erfolgreich absolviert, ist die praktische Führerprüfung abzubrechen. Sie gilt in diesem Fall als nicht bestanden. Wer den Parcours, nicht aber die Prüfungsfahrt im öffentlichen Strassenverkehr erfolgreich absolviert, muss bei einer erneuten Prüfung beide Teile wiederholen.

4Stellt sich bei der praktischen Führerprüfung heraus, dass der Kandidat oder die Kandidatin die Verkehrsregeln nur ungenügend kennt, so ordnet die kantonale Behörde eine neue Prüfung der Basistheorie an.