Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2017/37: Revision der Führerausweisvorschriften · 168 Seiten
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R484-1088
Art. 91:
Im ganzen Artikel wird nur über die Fahreignungsmängel gesprochen. Somit entfällt die Möglichkeit, aufgrund mangelnder Fahrkompetenz eine Person zu einer Kontrollfahrt aufzubieten [BE].
Art. 93:
Wenn jemand altershalber auf die Kategorie D verzichtet, hat dies zur Folge, dass automatisch auch alle anderen Kategorien aberkannt werden (Art. 94). Die freiwillige Rückgabe einzelner Kategorien ausnehmen [BE].
Art. 95:
Abs. 1 Bst. b: Heute müssen - wie hier unverändert vorgesehen - die ADMAS-Behörden Strafurteile wegen Widerhandlungen gegen Strassenverkehrsvorschriften im Einzelfall bei den Strafbehörden verlangen, was einen ungeheuren administrativen Aufwand bewirkt. Nachdem Warnungsmassnahmen gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung durch entsprechende Strafentscheide gedeckt sein müssen und gestützt auf Artikel 104 Absatz 1 SVG, ist deshalb zu fordern, dass die Strafbehörden alle Strafentscheide wegen Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsvorschriften unaufgefordert den ADMAS-Behörden melden müssen [AR, BE, BL, BS, GL, GR, JU, LU, NE, NW, OW, SG, SH, SO, SZ, TG, VS, ZG, ZH; asa, KKJPD, MFK BS, OV JU].
Art. 96:
Die Möglichkeit einräumen, eine Probezeit, die wegen eines lange anhaltenden Sicherungsentzugs wegen fehlender Fahreignung (ohne Widerhandlung) noch nicht oder noch nicht voll zum Tragen gekommen ist, zu verlängern (nach Ermessen, maximal die Dauer des Sicherungsentzuges) [AG, AR, BE, BL, BS, GR, JU, LU, NE, NW, OW, SG, SH, SO, SZ, TG, UR, VS, ZG, ZH; asa, KKJPD, MFK BS, OV JU].
Art. 97:
Abs. 3: Eine wortgetreue Anwendung dieser Bestimmung führt im Ergebnis dazu, dass in den meisten Fällen die Spezialkategorien mitannulliert werden, was nicht im Sinne der Vorschrift sein kann. Entweder konkreter formulieren was genau verlangt wird oder in dem Sinne umformulieren, dass der Betroffene diese Gewähr (automatisch) bietet, sofern nicht konkrete Anhaltspunkte vorliegen, die dagegen sprechen [BS; MFK BS].
Art. 98:
Die Einjahresfrist ist eine Wartefrist und keine Sperrfrist. Das Gutachten zusammen mit der Anmeldung einzureichen ist nicht effizient (unnötiger Mehraufwand bei Betroffenen und Behörden). Es wird nicht berücksichtigt, dass das Gutachten von der ADMAS-Behörde und die Anmeldung von der Zulassungsbehörde bearbeitet wird und diese beiden Behörden in einigen Kantonen getrennt sind. Zunächst mit dem (oder mehreren!) Gutachten den Fahreignungsmangel ausräumen (via ADMAS-Behörde). Im Anschluss Anmeldung nach Artikel 4 [BS; MFK BS].
Art. 101
Art. 101, 114, 136 usw.: In allen diesen Delegationsbestimmungen sollten die Delegationsempfänger einheitlich mit dem Begriff "Dritte" umschrieben werden [AG, AR, BL, BS, FR, GR, JU, NE, NW, OW, SG, SH, SO, SZ, TG, UR, VS, ZG, ZH; asa, KKJPD, MFK BS, OV JU].
Art. 103:
Supprimer l’alinéa 3: Le droit international ne prévoit pas que les permis d’élève étranger permettent d’effectuer des courses d’apprentissages hors des frontières. Cela est impossible à contrôler [VD].
Art. 105:
- Abs. 1 Bst. a: für die Umtauschpflicht des ausländischen Führerausweises das geltende Recht (Art.42 Abs. 3bisBst. a VZV) belassen d.h. ein Jahr ab Wohnsitznahme. Das im Entwurf vorgeschlagene Vorgehen über zuerst 185 Tage und dann zusätzlich sechs Monate ist aus den neuen Bestimmungen nicht einfach ersichtlich und zu kompliziert [AR, BS, FR, GR, JU, NE, NW, OW, SH, SO, SZ, TG, UR, VS, ZG, ZH; asa, KKJPD, MFK BS, OV JU].
- Abs. 2: Der Hinweis, dass eine Kontrollfahrt nicht wiederholt werden kann fehlt [BE, LU].
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